Newsletter No. 111 (DE)

Stiftungen und Trusts im Vergleich Deutschland, Hongkong, Labuan (Malaysia)

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I. Einführung

 

Die Rechtsform der Stiftung ist in Deutsch­land und anderen kontinental-europäi­schen Län­dern schon seit über hundert Jahren be­kannt. Schon seit dem Mittelal­ter gibt es in Deutschland den Gedanken, sein Vermögen so zu verteilen, dass die­ses nicht von den Er­ben in kurzer Zeit aufgebraucht wird, son­dern für einen gu­ten Zweck genutzt werden kann und da­durch der Nachwelt erhal­ten bleibt.

 

Dieser Gedanke ist bis heute erhalten geblie­ben, denn auch im heutigen Wirtschaftsle­ben spielen Stiftungen eine nicht unerhebliche Rolle, zum einen als Kapi­tal­geber, zum ande­ren aber auch als Holding Gesellschaften. Die größten und be­kanntesten Stiftungen in Deutschland sind

 

  • die Robert-Bosch-Stiftung mit einem Vermö­gen von ca. 5,1 Milliarden Euro;
  • die Dietmar Hopp Stiftung mit ca. 3 Milliarden Euro;
  • die Volkswagen-Stiftung mit ca. 2,9 Milli­arden Euro.

 

Aber auch viele Privatpersonen nutzen Stiftun­gen, um ihr Vermögen für die Nach­welt zu erhalten und für bestimmte Zwecke zu nut­zen, da durch die Errichtung einer Stiftung das darin eingebrachte Vermögen nicht auf die Er­ben übergeht, so dass diese nicht über diesen Teil des Vermögens des Verstorbenen verfü­gen können.

 

Hiervon zu unterscheiden ist die Rechtsform des Trusts, die im angelsächsi­schen Recht (etwa UK, USA, Hongkong) vorherrscht. Auch durch ei­nen Trust ist es mög­lich, einen Teil seines Vermögens aus der eigenen Vermö­gens­masse auszuglie­dern, aller­dings ent­spricht ein Trust eher einem Treuhand­ver­hältnis als einer Stiftung.

 

Die Ursprünge des Trusts finden sich im angel­sächsischen Recht bei den Kreuzzü­gen des 12. und 13. Jahrhunderts, als die Ei­gentü­mer von Ländereien in England in den Na­hen Osten aufbrachen und die Ver­waltung ihrer Ländereien für diese Zeit dritten Perso­nen übertrugen. Hierbei entwickelte sich ein System, nach­dem diese dritten Perso­nen aufgrund der damaligen Rechtslage zwar Eigentümer (der sog. „legal owner“) der Ländereien wur­den, dieses Recht jedoch zum Wohl des ur­sprünglichen Eigentümers (nun der so ge­nannte „equitable owner“) ausüben mussten. Nach der Rückkehr von den Kreuzzügen war das Eigentum zurück zu übertragen.

 

Der nachfolgende Artikel soll zuerst ei­nen kurzen Überblick über die rechtli­chen Grundlagen und Unterschiede von Stiftung und Trust liefern und diese dann in ei­ner kur­zen Tabelle darstellen, wobei auf die gesetzlichen Voraussetzungen von Trusts in Hongkong und Labuan eingegangen wird.

 

II. Rechtliche Grundlagen

 

1. Stiftungen

Die rechtlichen Grundlagen für Stiftungen in Deutschland finden sich in den §§ 80 ff. des BGB und ergänzend hierzu in den Ländergeset­zen.

 

Allerdings beziehen sich diese Paragraphen nur auf rechtsfähige Stiftungen, d.h. Stiftun­gen, die eine eigene Rechtspersönlichkeit darstel­len. Hiervon zu unterschei­den ist die nicht-rechtsfähige Stiftung, die keine eigene Rechtspersönlichkeit dar­stellt und im Gesetz nicht erwähnt wird. Beiden Arten von Stiftun­gen ist gleich, dass das Vermö­gen bzw. ein Teil des Vermögens des Stifters aus dessen eige­nem Vermö­gen ausge­gliedert wird. Bei ei­ner rechtsfähigen Stiftung wird dieses Vermö­gen nun Eigen­tum der Stiftung, die als Rechts­persönlichkeit eigentumsfähig ist. Bei ei­ner nicht-rechtsfä­higen Stiftung hingegen wird das ausgegliederte Vermögen an ei­nen Träger (= Treuhänder) übertragen, der dieses Vermö­gen dann – getrennt von seinem eigenen Vermö­gen – verwaltet, so dass die nicht rechts­fähige Stiftung eher einem Trust ähnelt.

 

Es kann aber sowohl die rechtsfähige, als auch die nicht-rechtsfähige Stiftung steuerbe­güns­tigt sein, wenn die Stiftung gemeinnützige, mild­tätige oder kirchliche Zwecke erfüllt. Nicht gemeinnützige Stiftungen genießen keine steuerlichen Vorteile und die Einkünfte unterliegen der Körperschaft- und Gewerbe­steuer. Bei der Übertra­gung des Vermögens auf eine Stiftung fällt Schenkungsteuer an (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG).

 

Begünstigt eine Stiftung überwiegend oder aus­schließlich Mitglieder einer be­stimmten Fa­milie oder mehrerer Familien, wird sie auch als Familienstiftung bezeich­net. Bei Famili­enstiftun­gen fällt alle 30 Jahre die so genannte Erbersatzsteuer an, bei der ein Ver­mögensüber­gang auf zwei Kinder simuliert wird. Die Stiftung beerbt sich gewisserma­ßen selbst. Häufig werden Familienstiftungen da­her kurz vor dem Ablauf der 30-Jahres-Frist in gemeinnützige Stiftungen umgewandelt. Da­mit entfällt die Erbersatz­steuer. Die Erträge der Stiftung kommen in diesem Fall zukünftig aber nicht mehr der Fami­lie, sondern gemeinnüt­zigen Zwecken zugute.

 

Verbreitet ist die Ansicht, Stiftungen würden vor allem „von den Reichen als Steuerspar­mo­dell“ benutzt. Richtig ist daran, dass auf ein Ver­mögen, das einer gemeinnüt­zigen Stiftung zugewendet wurde, zum Beispiel keine Erb­schaftsteuer mehr gezahlt werden muss. Der Preis dafür ist allerdings, dass das Vermögen dann auch der Stiftung gehört und dessen Er­träge nur noch für den gemeinnützigen Stiftungs­zweck verwendet werden dürfen. Der Stifter zieht also keinen direkten Vorteil mehr aus der Stiftung selbst.

 

2. Trusts

Der Hauptunter­schied zu einer rechtsfähigen Stiftung ist, dass ein Trust nach angelsächsischem Recht keine ei­gene Rechtspersönlichkeit dar­stellt, sondern Ei­gentum von einem Settlor (vergleichbar mit einem Stifter) auf ei­nen Tru­stee (Treuhänder) übertragen wird und dieser das Vermögen zum Wohl der Begünstigten verwaltet.

 

Während sich in England, dem Ursprungsland des Trusts, restriktive Regelungen hinsichtlich der Wahl der Begünstigten und der Bestim­mung des Zwecks sowie dem Vorbehalten von Einfluss seitens des Settlors finden, haben andere Länder (meist sogenannte „offshore juris­dictions“) ein flexibleres Regime des Trusts eingeführt. In derartigen Ländern kann der Settlor einen Zweck des Trusts uneingeschränkt von An­fang an festlegen („Purpose Trust“) oder sich die Einflussnahme auf die Verwaltung des Trusts und Zuwendungen aus dem Trust rechts­verbindlich vorbehalten.

 

Hierbei kann es ähnlich zu den Zwecken von deut­schen Stiftun­gen dazu kommen, dass das Vermögen bestimmen Personen (beneficia­ries) zugewen­det wird oder als solches vor dem Zugriff Dritter, etwa Erben, geschützt wird, oder dass das Vermögen der Förde­rung eines bestimmten Zwe­ckes zugedacht wird. Inzwi­schen haben sich aber in vielen Jurisdiktionen Trustfor­men herausgebildet, nach de­nen Trusts Gesellschaf­ter von Gesellschaften wer­den, um so etwa Steuern zu spa­ren.

 

Im Vergleich zu anderen angelsächsi­schen Rechtssystemen spielten Trusts bis vor kurzem in Hongkong vor allem dann eine Rolle, wenn es um die Steue­rung des Nachlas­ses ging. Weniger verbreitet war in Hongkong die Möglich­keit, Trusts als Vehi­kel zu benutzen, um Steuern zu sparen. Dies hing damit zu­sammen, dass das ent­sprechende Ge­setz für Trusts (Trustee Ordinance) noch aus dem Jahre 1934 stammte und seit dieser Zeit nicht grundlegend übe­rarbeitet wurde, so dass die Rechts­grundlagen in vie­len Belangen nicht mehr den modernen Anforderun­gen an ein flexib­les Wirtschaftsge­setz ent­sprachen. Aus diesem Grund wurde viele Jahre über eine Erneuerung diskutiert, welche dann zum 01. Dezember 2013 in Kraft trat. Es bleibt nun abzuwarten, ob Hongkong wieder ein interessanter Platz für die Gründung von Trusts wird, oder ob sich die internationale Finanzwelt weiter auf die bekannteren Standorte wie Singapur oder andere Offshore Zentren beschränken wird.

 

Im Unterschied zu Hongkong ist La­buan in Malaysia schon einen Schritt wei­ter (für weitere Einzelheiten in Bezug auf Labuan als Internatio­nal Offs­hore Center verweisen wir auf unsere spe­zielle Broschüre No. 28), denn für La­buan hat Malaysia bereits im Feb­ruar 2010 das Gesetz über Trusts (La­buan Offshore Trusts Act 2010) geän­dert und den internationalen Begeben­hei­ten angepasst. So wurde etwa die Möglichkeit geschaffen, dass nun auch malaysische Staatsbür­ger Trusts errich­ten und Begünstigte sein können und ma­laysisches Immobilienvermögen von Trusts gehalten werden kann, was zuvor nicht der Fall war.

Außerdem wurde mit dem Labuan Special Trust (LST) eine neue Rechts­form geschaffen, die sehr dem aus den British Virgin Islands be­kannten „VISTA Trust“ ähnelt. Bei einem LST werden An­teile an einer Gesell­schaft (ent­weder Labuan Ltd. oder Labuan LLP) in ei­nen Trust einge­bracht, dessen Geschäftslei­tung allerdings nicht dem Trustee zusteht, son­dern den Geschäftsführern der Gesell­schaft.

 

Diese Gesellschafts­form ist insbeson­dere in der Nachfolgeregelung von Bedeutung, da es da­durch zu getrennten Vermögensmas­sen kommt (der Trust hält die Gesell­schaftsan­teile), die Verwaltung aber bei den Ge­schäftsführern der Ge­sell­schaft verbleibt. Geht nun die Geschäftsführung auf die nächste Ge­nera­tion über, so könnte diese das In­vestmentkonzept der Gesellschaft zwar steu­ern und verändern, erhält aber keinen Zugriff auf das Trustvermö­gen direkt, da die­ses im Eigentum des Trustees steht, der den Re­gelungen aus dem Trust-Vertrag unterwor­fen ist. In dem Trust-Vertrag kann ferner das Anlagekonzept des Trusts festgelegt wer­den, womit die Anlagestrategie der Erben einge­schränkt werden kann. Eine weitere Neue­rung ist ebenso die Möglichkeit Trusts nun zur Verfolgung eines bestimmten, nicht notwendigerweise gemeinnützigen Zwecks zu gründen. Die Begünstigten entfallen in diesem Fall und werden durch den vom Gründer festgelegten Zweck ersetzt.

 

Im Verhältnis zu Deutschland ist zu beachten, dass Labuan inzwischen in dem neuen  Doppelbe­steuerungsabkom­men (“DBA“) mit Malaysia vom 23. Februar 2010 nicht mehr eingeschlossen ist, so dass die Vergünstigungen, welche das DBA für deutsche Personen oder deutsche Firmen vorsieht, nicht gelten, wenn die Person oder die Firma die Niederlassung auf Labuan hat.

 

Darüber hinaus wurde in Malaysia erkannt, dass Personen, die nicht aus dem angelsächsi­schen Raum stammen, mit der Rechtsfigur des Trusts we­nig anfangen können und deshalb da­vor zurückschrecken könnten, La­buan als In­vestment Ort zu wählen. Um diesem entge­gen zu wirken, wurde neben der Neufassung des Trusts Acts auch ein komplett neues Ge­setz erlassen, das nun ausdrücklich die Grün­dung von Stiftungen re­gelt, nämlich der La­buan Foundations Act 2010. Der Hauptzweck einer La­buan Stiftung soll die Verwaltung ihres Vermögens sein und sowohl die Grün­der als auch die Begünstigten einer Labuan Stiftung können so­wohl Auslän­der als auch Bürger von Malay­sia sein. Mit dieser neuen Gesell­schafts­form sollen vor allem vermögende Privat­personen aus dem mittle­ren Osten ange­sprochen werden, denen die Rechtsform eines Trusts nicht bekannt ist und die es vorziehen, eine eigene Rechtspersönlich­keit zum Schutz ihres Vermögens zu schaffen.

Nachfolgend soll ein kurzer Überblick über die bisher angesprochenen Rechtsfor­men ge­ge­ben werden.

 

III. Überblick

 

 

 

 

 IV. Zusammenfassung

 

Der vorstehende Vergleich hat gezeigt, dass es immer noch Unterschiede zwi­schen dem angel­sächsischen Recht der Trusts und dem kon­tinental-europäischen Recht der Stiftung gibt. Allerdings geht der Trend hierbei eindeu­tig dazu, die Unterschiede zu verringern, was sich schon aus der erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung der Trusts und Stif­tungen ergibt und hier die praktische Not­wendigkeit besteht, die bei­den Rechtsformen einander anzunähern.

Ein gutes Beispiel hat hier­bei Labuan ge­macht, das nicht versucht hat, die beiden Rechtsformen zu kombinieren, sondern den sehr pragmatischen Weg gegan­gen ist, beide Rechtsformen nebeneinander zu­zulas­sen, so dass es dem Gründer überlas­sen bleibt, ob er eine Stiftung oder einen Trust gründen will.

 

 

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