Aktuelle Rechtsentwicklungen in Hongkong

Aktuelle Rechtsentwicklungen in Hongkong und China

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I. Einleitung

 

Mit dem folgenden Newsletter möchten wir Sie über die neuesten rechtlichen Entwicklungen sowie aktuelle Rechtsprechung in Hongkong und China informieren. Dabei wird insbesondere auf neuere Entscheidungen zum Schiedsverfahren und Arbeitsrecht so­wie auf die Einführung des „Vertrags zuguns­ten Dritter“ in Hongkong Bezug genommen.

 

II. Schiedsverfahren

 

Die Beilegung von Rechtsstreitigkeiten, ge­rade im internationalen Geschäftsverkehr, erfolgt in Hongkong und China oft im We­ge der Durchführung eines Schiedsverfah­rens, vor allem bei Streitigkeiten mit hohen Streitwerten (über 200.000 USD). Eine Inanspruchnahme staatlicher Gerichte stellt oftmals keine geeignete Alternative dar, da dies meist mit höherem Kosten- und Zeit­aufwand verbunden ist. Ein weiterer Vorteil des Schiedsverfahrens ist der Ausschluss der Öffentlichkeit und die Vertraulichkeit der Verhandlungen und des Urteils. Dadurch können Geschäfts- und Betriebs­geheimnisse effektiv geschützt werden. Die wachsende Bedeutung des Schiedsverfahrens spiegelt sich auch in der aktuellen Recht­sprechung wider.

 

  1. Schiedsgerichtsklausel

a) Hintergrund

Im Fall „Judger vs. Kroman(Az. HCCT 6/ 2015) hatten die Parteien (ein Hongkonger Schiffseigner und ein türkisches Unterneh­men) vertraglich vereinbart, dass Rechtsstreitigen vor einem Schiedsgericht in

 

Hongkong ausgetragen werden sollen (sog. „ar­bitration clause“). Das türkische Unter­nehmen machte nach Empfang der Schiffs­ladung Schäden der gelieferten Ware geltend und erhob Klage vor einem türkischen Ge­richt. Daraufhin beantragte der Schiffseigner beim Hongkonger Court of First Instance („CFI“) den Erlass einer einstweiligen Un­tersagung der vertragswidrigen Prozessfüh­rung im Ausland (sog. „anti-suit injunc­tion“).

 

b) Entscheidung

Der CFI musste zunächst die strittige Frage der eigenen Zuständigkeit klären. Da Streit­gegenstand die vereinbarte Schiedsgerichts­klausel war, wurde die eigene Entschei­dungskompetenz auf zwei verschiedene na­tionale Rechtsquellen gestützt, einmal auf das speziell für Schiedsverfahren geltende Gesetz, die sog. Arbitration Ordinance (Section 45(2)) (Cap. 609), sowie auf allgemeines Ver­fahrensrecht, die sog.  High Court Ordinance (Section 21 L) (Cap. 4).

 

In der Sache selbst gab der CFI dem Antrag statt und untersagte dem türkischen Antragsgeg­ner die Prozessführung außerhalb Hongkongs, da dies der ausdrücklich vereinbar­ten Schiedsgerichtsklausel widersprach. Da das Urteil des Hongkonger Gerichts aller­dings keine exterritoriale Wirkung hat, steht es dem türkischen Partner frei, die Klage in der Türkei weiter zu betreiben, was unter Umständen zu dem Ergebnis führen kann, dass am Ende ein Urteil eines türkischen Gerichts steht sowie (sollte der Hongkonger Schiffseigner ein Schiedsverfahren in Hongkong durchführen) eine Schieds-gerichtsentscheidung.

 

  1. Vollstreckung chinesischer Schieds­sprüche in Hongkong

a) Hintergrund

Nach Abschluss eines Kaufvertrages bzgl. einer in China belegenen Immobilie veräu­ßerte die Verkäuferin (Frau Ho) vertragswid­rig das Kaufobjekt an einen Dritten. Sowohl der ursprüngliche Käufer als auch der betei­ligte Immobilienmakler führten daraufhin ein Schiedsverfahren gegen Frau Ho vor ei­nem chinesischen Schiedsgericht, der Guangz­hou Arbitration Commission. Dieses erließ zu­gunsten der beiden Antragssteller zwei Schiedssprüche, sog. mainland awards, da die Antragsgegnerin zu der Verhandlung nicht erschienen war. Die Antragsteller be­gehrten sodann die Vollstreckung dieser beiden Titel gegen Frau Ho in Hongkong.

 

Eine solche Vollstreckung chinesischer Schiedssprüche ist nach Hongkonger Recht grundsätzlich möglich und ausdrücklich ge­regelt, vgl. Section 92 ff. Arbitration Ordinance. Voraussetzung ist hiernach, dass zunächst ein Vollstreckungsbescheid (sog. „enforce­ment order“) beim Hongkonger CFI beantragt wird.

 

Ein solcher Vollstreckungsbescheid wurde vorliegend vom CFI antragsgemäß erlassen. Frau Ho wendete sich sodann gegen die Schiedssprüche selbst, indem sie Klage beim zu­ständigen chinesischen Gericht einlegte, dem Guangzhou Intermediate People`s Court. Sie machte geltend, dass ihr aufgrund fehlerhaf­ter Bekanntmachung des Anhörungstermins (falsche Adresse) eine Teilnahme am Schiedsverfahren nicht möglich gewesen sei. Auf­grund dieses Verfahrensfehlers seien die Schiedssprüche aufzuheben.

 

Die Klage wurde abgewiesen, da die Beklag­te tatsächlich Kenntnis von der Mitteilung erlangt hatte, was nach chinesischem Schiedsverfah­rensrecht zur Heilung des Zustellungsmangels führt.

 

Daraufhin legte Frau Ho Rechtsbehelf gegen den erlassenen Vollstreckungsbescheid beim Hongkonger CFI ein.

 

b) Entscheidung

Der CFI gab dem Rechtsbehelf statt und verwarf den Vollstreckungsbescheid. Dabei stützte das Gericht seine Entscheidung  auf Hongkonger Schiedsverfahrensrecht. Nach Section 95(2)(c) Arbitration Ordinance kann die Voll­streckung chinesischer Schiedssprüche u.a. dann abgelehnt werden, wenn einer Partei des Schiedsverfahrens nicht ausreichend rechtliches Gehör gewährt wurde. Der CFI sah vorliegend diese Voraussetzungen als gege­ben an und traf damit eine den chinesischen Gerichten widersprechende Entscheidung.

 

Die beiden Schiedssprüche gegen Frau Ho konnten somit, jedenfalls in Hongkong, nicht vollstreckt werden.

 

c) Bedeutung

Um chinesische Schiedssprüche in Hongkong vollstrecken zu können, sollten diese im Einklang nicht nur mit chinesischem, sondern auch mit Hongkonger Schiedsver­fahrensrecht ergehen. Denn der Fall zeigt, dass ein und derselbe Sachverhalt von chine­sischen und Hongkonger Gerichten unter Umständen unterschiedlich beurteilt wird. Insbesondere ist daher auf eine ordnungs­mäße Bekanntmachung des Anhörungster­mins zum Schiedsverfahren zu achten.

 

  1. Sicherung der Vollstreckung einer Seeforderung trotz Schiedsspruch

a) Hintergrund

Der Kläger (ein Schiffseigner) und der Beklagte schlossen einen Schiffsmietvertrag über 5 Jahre. Vereinbart wurde, dass Rechtsstreitig­keiten vor einem Londoner Schiedsgericht ausgetragen werden sollen. Der Beklagte kam mit Zahlung der Schiffsmieten in Rückstand, woraufhin der Kläger ein Schiedsverfahren anstrengte und schließlich einen Schieds­spruch zu seinen Gunsten erhielt.

 

In der Folge beantragte er beim CFI, ein in Hongkong vor Anker liegendes Schiff des Beklagten im Wege des dinglichen Arrests zu beschlagnahmen, um so die Vollstreckung sei­ner Mietforderung zu sichern. Die sachliche Zuständigkeit des Gerichts stützte er auf  Section 12A(2)(h) High Court Ordinance, wo­nach für bestimmte Forderungen mit mari­timem Bezug (sog. Seeforderungen oder „maritime claims“) der CFI zur Entschei­dung befugt ist (sog. „admiralty jurisdic­tion“).

 

Der Beklagte wendete sich gegen den Antrag auf Anordnung der Beschlagnahme. Er machte geltend, mit Erteilung des Schieds­spruchs habe die ursprüngliche Seeforde­rung keinen Bestand mehr. Diese sei viel­mehr im Schiedsspruch aufgegangen.  Damit liege auch keine Forderung nach Section 12A(2) HCO  mehr vor, sodass bereits die sachliche Zuständigkeit des CFI für derartige Anordnungen nicht mehr bestehe. Zudem sei das Recht auf vorläufige Sicherungsmaß­nahmen nur bis zur Erteilung eines Schieds­spruches gegeben und entfalle danach.

 

b) Entscheidung

Das Gericht entschied, dass die ursprüngli­che Seeforderung trotz Schiedsspruchs bis zur Befriedigung des Gläubigers fortbestehe. Daher sei sowohl die Zuständigkeit des Ge­richts als auch die Möglichkeit eröffnet, zur Vollstreckungssicherung erforderliche Maßnahmen, wie vorliegend die Beschlag­nahme von Gütern des Beklagten, zu bean­tragen.

 

c) Bedeutung

Diese neue Entscheidung verschafft Inha­bern von maritimen Schiedssprüchen ein er­hebliches Druckmittel zur Durchsetzung ih­rer Forderungen. In der Vergangenheit scheiterten derartige Begehren der Gläubiger deshalb, weil die jeweiligen Arrestanträge fälschlicherweise auf die Schiedssprüche und nicht auf die ursprüngliche Seeforderung gestützt wurden.

 

III. Vertrag zugunsten Dritter

 

Das nach deutschem Recht bestehende Rechtsinstitut des Vertrages zugunsten Drit­ter gem. §§ 328 f. BGB wird in ähnlicher Form auch Bestandteil der Hongkonger Rechtsordnung. Ein im Dezember 2014 ver­abschiedetes Gesetz, die sog. Contracts Ordi­nance No. 17 (Cap. 623), soll im Laufe des Jah­res 2015 in Kraft treten.

 

  1.  Bisherige Rechtslage

Bisher galt der im Common Law geltende Grundsatz, dass Verträge nur Rechtswirkun­gen zwischen den Vertragsparteien entfalten können („privity of contract“). Es war den Parteien somit nicht möglich, einem Dritten durch Vertrag Rechte zu gewähren.

 

Folglich konnte eine gewollte Drittbegünsti­gung bisher nur über Hilfskonstruktionen erreicht werden, wie z.B. durch einseitige Absichtserklärungen, Vertreterverträge, ver­bundene Verträge etc.

 

  1. Neue Rechtslage

Nunmehr können Parteien eines Vertrages unter bestimmten Voraussetzungen Rechte zugunsten Dritter begründen.

 

a) Voraussetzungen

Ein Dritter kann vertragliche Rechte gel­tend machen, wenn

 

  • dies ausdrücklich im Vertrag vorgesehen ist, oder
  • alleiniger Zweck des Vertrages die Dritt­begünstigung ist und
  • eine genaue Bezeichnung des Begünstigten Dabei kann u.U. eine Gruppen­bezeichnung ausreichen sofern eine In­dividualisierung möglich ist, so z.B. bei allen Arbeitnehmern eines Betriebes, Bewohnern eines Gebäudes, Nutzern einer Software etc.

 

b) Rechtsfolge

Der Dritte wird wie eine Vertragspartei behan­delt. Neben den ausdrücklich bestimmten Primäransprüchen kann der Dritte ggf. auch Sekundäransprüche geltend machen (z.B. auf Schadensersatz). Zur Durchsetzung dieser Rechte stehen dem Dritten dieselben Mög­lichkeiten wie den Vertragsparteien zur Ver­fügung (Klage, einstweiliger  Rechtsschutz etc.). Der Dritte ist jedoch auch an die übri­gen Regelungen des Vertrages gebunden, die beispielsweise ein bestimmtes Verfahren bei Rechtsstreitigkeiten vorschreiben (Gutach­ter, Mediator, Schiedsverfahren, Gerichts­stand etc.).

 

c) Einschränkung der Drittrechte

Sollten die Vertragsparteien ursprünglich eingeräumte Drittrechte nachträglich ändern oder einschränken wollen, so kann ggf. die Zustimmung des Dritten erforderlich sein. Dies gilt u.a. dann, wenn

 

  • der Dritte die Begünstigung bereits gebil­ligt hat und
  • die Billigung der versprechenden Ver­tragspartei mündlich oder schriftlich mit­geteilt

 

Für die Praxis ist daher empfehlenswert, dass der Dritte seine Rechte frühzeitig absi­chert, indem er unmittelbar nach Vertrags­unterzeichnung und Kenntnisnahme von der Begünstigung dem Versprechenden eine ausdrückliche Mitteilung in Schriftform zu­kommen lässt.

 

d) Keine Verpflichtung zulasten Dritter

Verpflichtungen zulasten Dritter sind dagegen, genau wie nach deutschen Recht, nach wie vor unzulässig.

 

c) Ausschluss

Für bestimmte Vertragstypen sind die neuen Regelungen ausgeschlossen. Dies gilt z.B. für Wechsel, bestimmte See- und Luftfrachtver­träge, oder Verträge betreffend Grundeigen­tum.

 

  1. Praxisfolgen

Mit der Einführung des Rechtsinstituts des Vertrages zugunsten Dritter werden die ver­traglichen Gestaltungsmöglichkeiten künftig erweitert:

 

Beispiele:

  • Ein Lieferant kann z.B. nicht mehr nur die eigene Haftung, sondern auch die der Mitar­beiter, Vertreter und Vertragshändler etc. gegenüber dem Empfänger durch Vertrag ausschließen.
  • Schenken Kinder ihren Eltern eine Urlaubs­reise, so können die Eltern bei Schlechtleis­tung des Reiseveranstalters zukünftig selbst klagen.
  • Krankenversicherungen von Arbeitgebern zugunsten der Arbeitnehmer beziehen oft auch deren Angehörige mit ein. Die Ange­hörigen können nun ihren Anspruch gegen den Versicherer selbst im eigenen Namen geltend machen, was bisher nicht möglich war.

 

Beabsichtigen die Vertragsparteien dagegen keine Drittbegünstigung, so sollte das neue Regelwerk künftig durch entsprechende Klauseln ausdrücklich ausgeschlossen wer­den.

 

IV. Arbeitsrecht

 

  1. „Implied Terms“ im Arbeitsver­tragsrecht

a) Hintergrund

Im Fall „Tadjudin Sunny vs. Bank of America(Az. HCA 507) war die Klägerin mehrere Jahre als Angestellte der beklagten Hongkonger Bank beschäftigt. Der Arbeitsver­trag sah u.a. vor, dass die Beklagte berechtigt sein sollte, am Bonusprogramm der Bank teilzu­nehmen. Gerade im Hongkonger Finanzsektor stellen leistungsabhängige Bonuszah­lungen einen wesentlichen Teil der Gesamt­vergütungen dar. Das speziell für Arbeits­verhältnisse geltende Gesetz, die sog. Employment Ordinance (Cap. 57), sieht diesbe­züglich jedoch keine Regelungen vor.

 

Am 28. August 2007 wurde der Klägerin ge­kündigt. Die jährliche Bonuszahlung für 2007 wurde ihr vollständig verwehrt. Da­raufhin erhob sie Klage beim CFI und machte geltend, die Ausübung des vertrag­lich vorgesehenen Kündigungsrechts habe dem alleinigen Zweck gedient, ihren An­spruch auf die zum Jahrsende anstehende Bonuszahlung zu vereiteln. Die Kündigung verstoße daher gegen das stillschweigend verein­barte Umgehungsverbot (sog. „implied term of anti-avoidance“) und sei daher unwirksam.

 

Entsprechend den Grundsätzen des Common Law  sieht das Hongkonger Vertragsrecht für bestimmte Vertragsarten sog. implied terms vor, also Bestimmungen, die auch ohne aus­drückliche Regelung Vertragsbestandteil werden können. Für den Arbeitsvertrag gilt z.B. das Gebot gegenseitigen Vertrauens („implied term of mutual trust and con­fidence“). Voraussetzung für die Geltung solcher stillschweigenden Regelungen ist, dass

 

  • sie vernünftig und gerecht sind,
  • sie notwendig sind, um die dem Vertrag zugrunde­liegende Geschäftstätigkeit zu fördern,
  • ihre Geltung für die Parteien offensichtlich ist,
  • ihr Inhalt einer klaren Formulierung zugäng­lich ist und
  • sie nicht im Widerspruch zu ausdrücklichen Vertragsregelungen

 

b) Entscheidung

Das Gericht gab nach einer Verhandlungsdauer von ca. vier Jahren der Klage statt. Zunächst wurde festgestellt, dass vorstehen­de Voraussetzungen vorliegen und der im­plied term of anti-avoidance mithin Vertragsbe­standteil wurde:

Die Beklagte konnte vernünftigerweise da­rauf vertrauen, dass sie einen Anspruch auf die vertraglich eingeräumte, jährliche Bonus­zahlung hat, entsprechend ihrer bisherigen Leistungen im Jahre 2007.

 

Die Bank würde, so das Gericht, zudem ihre Leistungsträger verlieren, wenn diese ständig befürchten müssten, vor Erreichen des Bo­nus-Stichtages entlassen und damit um die Früchte ihrer Leistungen gebracht zu wer­den. Ohne die Sicherheit des implied terms of anti-avoidance würde die Bank mithin ihre Ge­schäftstätigkeit beeinträchtigen.

 

Daher steht der implied term, entgegen der Ansicht der Beklagten, vorliegend auch nicht im Widerspruch zu ausdrücklichen Regelun­gen des Arbeitsvertrages, obwohl dieser eine kurzfristige Kündigung ohne Grund aus­drücklich zuließ.

 

Die Beklagte konnte sodann einen Verstoß gegen die einbezogene Regelung darlegen und beweisen. So ergab die Beweisaufnah­me, dass die Kündigung allein durch die an­stehende Bonuszahlung i.H.v. 500.000 USD veranlasst war. Dieser Betrag wurde der Klägerin letztlich zugesprochen.

 

  1. Haftung bei Arbeitsunfällen

a) Hintergrund

Der Kläger war als Arbeitnehmer des be­klagten Hongkonger Unternehmens tätig und für die Verladung von Gütern zustän­dig. Während der Arbeit traten beim Kläger verschiedene körperliche Beschwerden auf. Durch ärztlichen Befund wurde sodann eine Rückenmarksverletzung mit teilweiser Quer­schnittslähmung festgestellt. Der Kläger forderte von der Beklagten eine Entschädi­gung i.H.v. 1,6 Mio. HKD.

 

Nach Section 5(1) Employees Compensation Ordi­nance (Cap. 282)  ist der Arbeitgeber zur Zah­lung einer Entschädigung verpflichtet, wenn

  • die Verletzung des Arbeitnehmers auf einem Unfall beruht, also unerwartet war und nicht freiwillig erfolgte,
  • sich der Unfall in Ausübung der Arbeit er­eignete und nicht nur bei Gelegenheit, und
  • der Unfall auch kausal für die Verletzung war.

 

  1. Entscheidung

Das Gericht sah diese Voraussetzungen als gegeben an und gab der Klage statt. Die Entscheidung weist einige besondere As­pekte auf:

 

  • So gab es zur Frage der Kausalität zwei ärztliche Gutachten. Keines konnte mit letzter Sicherheit die genaue Ursache der Rückenverletzung bestimmen. Nichts­destotrotz entschied das Gericht, eine gewisse Wahrscheinlichkeit sei ausreichend, um eine Kompensationspflicht zu be­gründen.
  • Der Arbeitgeber haftet auch dann für Arbeitsunfälle, wenn diese nicht auf Pflichtverletzungen des Arbeitsgebers zurückzuführen sind. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitnehmer entgegen einer ausdrücklichen Weisung des Ar­beitgebers gehandelt hat.

 

V. Verschiedenes

 

  1. Markeneintragung in China – Nicol(e) Kidman

a) Hintergrund

2006 beantragte ein Chinese beim Chinesi­schem Patent- und Markenamt („China Trademark Office“) die Registrierung der Handelsmarke „NICOL KIDMAN“ zur Verwendung für verschiedene Produkte (Regenschirme, Taschen etc.).  Diesem An­trag wurde 2009 stattgegeben. Die Schau­spielerin Nicole Kidman beantrage darauf­hin bei der übergeordneten Behörde, dem Trademark Review and Adjudication Board („TRAB“) die Ungültigerklärung der Mar­keneintragung. Sie machte geltend, die Ein­tragung verletze ihre Persönlichkeitsrechte, insbesondere das Recht am eigenen Namen. Zudem diene die Eintragung allein dem Zwecke, wirtschaftliche Vorteile aus ihrer Bekanntheit zu erlangen. Es liege daher ein Verstoß gegen den Gutglaubensgrundsatz (sog. „good-faith principle“) sowie ein Akt unfairen Wettbewerbs vor.

 

b) Entscheidung

Das TRAB entschied zugunsten von Frau Kidman. Demnach erfolgte die Eintragung entgegen Article 32 PRC Trademark Law, wo­nach bei Verletzung bestehender, vorrangi­ger Rechte die Markeneintragung zu unter­bleiben hat. Eine Verletzung von Namens­rechten setzt grundsätzlich voraus, dass Name und Handelsmarke identisch sind. 2014 hat der Pekinger High People`s Court  jedoch Richtlinien für die Verwaltung von Han­delsmarken aufgestellt. Danach ist es ausrei­chend, wenn die streitgegenständliche Marke dazu geeignet ist, bei der Öffentlichkeit einen Bezug zu einer bestimmten natürlichen Person herzustellen. Die Berühmtheit einer Person kann zu einer solchen Inbezugnahme führen. Kleinere Abweichungen in der Markenbezeichnung (wie vorliegend das fehlende „e“) sind un­schädlich, solange nach den jeweiligen Um­ständen des Einzelfalls eine Verwechse­lungsgefahr besteht.

 

Da Frau Kidman durch Vorlage diverser Filme, Preisverleihungen, Magazinberichte etc. ihre Bekanntheit auch bei der relevanten chinesischen Zielgruppe zum Zeitpunkt der Eintragung belegen konnte, wurde die Ein­tragung für ungültig erklärt.

 

  1. Neues Steuerabkommen zwischen Hongkong und China

Am 1. April 2015 wurde zwischen Hongkong und China eine umfassende Neurege­lung des zwischen beiden Ländern beste­henden Doppelbesteuerungsabkommens vereinbart. Diese sollen im Laufe des Jahres 2015 in Kraft treten und sehen u.a. folgende Steuererleichterungen für Gesellschaften mit Sitz in Hongkong und Geschäftstätigkeit in China vor:

 

  • Hongkonger Unternehmen und In­vestmentfonds werden von der Besteue­rung in China bzgl. solcher Gewinne be­freit, die aus dem Verkauf von Anteilen an in China börsennotierten Unterneh­men stammen.

 

Für Hongkonger Unternehmen, die Schiffe und Flugzeuge in China verleasen, wird der Steuersatz für die Be­steuerung diese Erträge in China von 7% auf 5 % gesenkt.

 

 

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