Newsletter Nr. 186 (DE)

Gesellschaftsformen in Hongkong

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I. Einleitung

 

Nicht jede Geschäftstätigkeit in Hongkong erfordert die Einrichtung einer lokalen Prä­senz. Ist eine solche aufgrund der Art oder des Ausmaßes der Geschäfte jedoch erfor­derlich, stellt sich die Frage nach der geeig­neten Rechtsform. Ähnlich wie im europäi­schen Raum kann ein Unternehmen in Form einer selbstständigen Kapitalgesell­schaft („Hong Kong Limited Company“) gegründet (siehe unten II.) oder eine Nieder­lassung einer bereits bestehenden ausländi­schen Gesellschaft („Non-Hong Kong Company“ oder „Representative Office“) eröffnet werden (siehe unten III.). Es beste­hen hierbei teils erhebliche Unterschiede im Hinblick auf den jeweiligen Gründungspro­zess, die rechtliche Eigenständigkeit, die Art der möglichen Geschäftstätigkeit und die mögliche Ausgestaltung, die im Folgenden näher erläutert werden sollen.

 

II. Hong Kong Limited Company

1. Status

Eine Hong Kong Company ist eine eigen­ständige juristische Person. Im Unterschied zu einer Non-Hong Kong Company verfügt sie in jedem Fall über eine eigene Rechtsper­sönlichkeit und unterliegt dem Hongkon­ger Recht, insbesondere der insoweit ein­schlägigen Companies Ordinance und dem Hongkonger Steuerrecht.

2. Formen

  1. Haftung

Üblicherweise wird die Haftung der Gesell­schafter auf das Gesellschaftskapital beschränkt („Company limited by Shares“). Weiterhin werden in den „Articles of Association“, der Satzung der Gesellschaft, die Höhe des ein­zuzahlenden Stammkapitals und die Ge­samtzahl der auszugebenen Anteile festge­legt.

 

Die Gesellschafter haften nur insoweit, als sie das Stammkapital nicht eingezahlt ha­ben. Haben die Gesellschafter ihr jeweiliges Stammkapital entsprechend eingezahlt, haf­ten die Gesellschafter nicht mehr (Ausnah­men in engen Grenzen sind möglich). Eine Mindest- oder Maximalhöhe des Stammka­pitals ist für eine Company limited by Shares ebenso wenig  vorgeschrieben, wie eine Ma­ximalzahl der auszugebenen Anteile. Jeder Gründungsgesellschafter muss jedoch zu­mindest einen Anteil an der Gesellschaft zeichnen. Die ausgegebenen Anteile dienen zudem häufig als Instrument zur Bemessung der zuzuteilenden Gewinne.

 

Eine andere Möglichkeit der Haftungsbe­schränkung besteht darin, die Haftung der Gesellschafter auf eine Garantiesumme zu begrenzen („Company limited by Guaran­tee“). Hierzu wird die Maximalsumme, für die jeder Gesellschafter im Fall der Abwick­lung der Gesellschaft haftet, in den Articles of Association festgelegt. Diese Art der Haf­tungsbeschränkung ist nur dann sinnvoll, wenn kein Bedürfnis danach besteht, Ge­winne an die Gesellschafter auszuschütten, wie dies etwa bei karitativen Einrichtungen der Fall ist (Beispiel: der Hong Kong Jockey Club), da es an einem Instrument für die Bemessung der Zuteilung an die Gesell­schafter fehlt. Eine Haftungsbeschränkung auf eine Garantiesumme bietet sich zudem nur dann an, wenn die Gesellschaft kein Stammkapital benötigt, da eine Company limited by Guarantee nach dem Hongkon­ger Gesellschaftsrecht nicht über solches verfügen darf.

 

Schließlich besteht die Möglichkeit, eine Ge­sellschaft ohne Haftungsbeschränkung zu gründen („Unlimited Company“). Die Gründung kann mit oder ohne Stammkapi­tal erfolgen. Im Fall der Gründung mit Stammkapital haften die Gesellschafter in Höhe des jeweils gezeichneten Stammkapi­tals. Darüber hinaus bestehende Verbind­lichkeiten sind von den Gesellschaftern im Verhältnis der von ihnen gehaltenen Beteili­gung zu begleichen.

 

Eine Gesellschaft ohne Haftungsbeschrän­kung kann durch eine entsprechende Mel­dung beim Handelsregister in eine Gesell­schaft mit beschränkter Haftung umgewan­delt werden. Die unbeschränkte Haftung derjenigen Gesellschafter, die zum Zeitpunkt der Änderung bereits Gesellschafter waren, kann hierdurch jedoch nicht vollumfänglich beseitigt werden. Eine Umwandlung einer beschränkt haftenden Gesellschaft in eine unbeschränkt haftende Gesellschaft ist nach dem Hongkonger Gesellschaftsrecht nicht vorgesehen.

 

  1. Private versus Public Company

Soll eine Company limited by shares oder eine unlimited Company gegründet werden, ist weiter zu entscheiden, ob es sich um eine private oder eine öffentliche Gesellschaft handeln soll.

 

Bei der überwiegenden Mehrzahl der in Hongkong gegründeten Gesellschaften handelt es sich um private Gesellschaften („Private Companies“). Solche Ge­sellschaf­ten zeichnen sich dadurch aus, dass die Satzung

 

  • das Recht, über die Gesellschaftsanteile zu verfügen, beschränkt,
  • die Anzahl der möglichen Gesellschaf­ter auf 50 begrenzt und
  • jedes Angebot an die Öffentlichkeit, Anteile oder Pfandbriefe der Gesell­schaft zu zeichnen, untersagt.

Enthält die Satzung einer Gesellschaft die vorgenannten Beschränkungen nicht, ent­steht automatisch eine öffentliche Gesell­schaft („Public Company“). In Anbetracht des Umstands, dass Public Companies strengeren Förmlichkeiten und Veröffentli­chungspflichten unterliegen, erscheint die Wahl dieser Gesellschaftsform nur dann als sinnvoll, wenn Anteile der Gesellschaft der Öffentlichkeit angeboten werden sollen, um Kapital zu generieren (z.B.: für die Vorberei­tung eines Initial Public Offering (IPO)).

 

Eine Private Company kann jederzeit durch die Änderung ihrer Satzung und eine ent­sprechende Meldung beim Handelsregister in eine Public Company umgewandelt wer­den. Dasselbe gilt für die Umwandlung einer Public Company in eine Private Company.

 

  1. Börsennotierung

Wird eine Public Company gegründet, ist schließlich zu entscheiden, ob die Anteile der Gesellschaft an der Hongkonger Börse gehandelt werden sollen („Listed Com­pany“).

3. Gründung

Vor der eigentlichen Gründung der Gesell­schaft muss zunächst überprüft werden, ob der gewünschte Firmenname verfügbar ist.

 

Zur eigentlichen Gründung der Hong Kong Gesellschaft muss ein Gründungsantrag beim Handelsregister (Companies Registry) eingereicht werden. Eizureichen ist zum ei­nen ein Formular, in dem wesentliche Anga­ben wie

 

  • der Firmenname,
  • die Namen und Anschriften der Gesell­schafter und der Direktoren,
  • Name und Anschrift des Company Se­cretary,
  • die Höhe des einzuzahlenden Stamm­kapitals,
  • die Anzahl der auszugebenen Anteile

eingetragen werden. Gemeinsam mit diesem Formblatt müssen die Articles of Associati­on eingereicht werden. Hierbei handelt es sich um die Satzung der Gesellschaft, die beispielsweise Regelungen bezüglich der Rechte und Pflichten der Gesellschafter und der Geschäftsführung, der Entscheidungs­findung innerhalb der Gesellschaft sowie den hierbei zu beachtenden Verfahrensvor­schriften enthält. Vereinbarungen, die ver­trauliche Details, wie etwa die Gewinnvertei­lung betreffen, sollten hingegen in einem von den Articles of Association zu unter­scheidenden Gesellschaftsvertrag getroffen werden, da ein solcher im Unterscheid zu den Articles of Association nicht im Han­delsregister veröffentlicht werden muss.

 

Neben dem Gründungsantrag ist ein weiteres Formblatt einzureichen, mit dem die Grün­dung der Gesellschaft den Steuerbehörden (Business Registration Office des Inland Revenue Department) angezeigt wird. Dies ist nötig um das erforderliche Business Regist­ration Certificate zu erhalten.

 

Die Gebühren für die Gründung der Gesell­schaft liegen bei ca. 4.000 HKD (ca. 450 EUR) und sind bei der Einreichung des An­trags zu entrichten.

 

Nach Einreichung der Dokumente und Ein­zahlung der Gebühren dauert es üblicher­weise vier Werktage bis die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen ist.

4. Wiederkehrende Verpflichtungen

Jede aktive Gesellschaft ist verpflichtet, ihre Bücher auf dem aktuellen Stand zu halten und einen jährlichen Geschäftsbericht zu er­stellen. Dieser muss eine geprüfte Vermö­gensaufstellung einschließlich einer Bilanz, einer Gewinn- und Verlustrechnung und ei­ner Kapitalflussrechnung enthalten und von einem in Hongkong zugelassenen Buch- und Rechnungsprüfer erstellt und unter­zeichnet werden. Die jährlichen Kosten für das Audit richten sich nach dem Arbeits­aufwand und betragen ca. 1.500 bis 10.000  EUR. Ist die Gesellschaft noch nicht aktiv und betreibt noch keine Geschäfte, entfällt für diese Zeit die Pflicht zur Einreichung der Unterlagen. Allerdings muss die Gesellschaft den Finanzbehörden mitteilen, sobald das Geschäft aufgenommen wird.

 

Darüber hinaus ist eine jährliche Statusmel­dung gegenüber dem Handelsregister abzu­geben („Annual Return“), in welcher Angaben über die Gesellschaft, die Gesellschafter und Direktoren etc. gemacht werden müs­sen.

 

Einige Änderungen sind dem Handelsregis­ter zudem unabhängig von den jährlichen Statusmeldungen mitzuteilen, so etwa Ände­rungen, die den Direktor, den Company Se­cretary, den Aufbewahrungsort der Ge­schäftsbücher oder den Firmennamen be­treffen. Ebenfalls auf diese Weise mitzutei­len ist eine Änderung des Stammkapitals.

5. Vor- und Nachteile

Die Vorteile der Gründung einer Hong Kong Company sind:

 

  • Klare und einfache Struktur
  • Günstige und einfache Gründung
  • Im Regelfall sind keine Übersetzungen oder Beglaubigungen von Gründungs­dokumenten einer etwaigen Mutterge­sellschaft erforderlich.
  • Keinerlei Beschränkungen bei Direkto­ren und Gesellschaftern
  • Fast alle Geschäftszwecke sind erlaubt.
  • Lediglich Dokumente bezüglich der Hong Kong Company müssen beim Handelsregister eingereicht und auf dem aktuellen Stand gehalten werden.
  • Beschränkte Haftung
  • Grundsätzlich keine Durchgriffshaftung auf die Gesellschafter
  • Mögliche Verluste begrenzen sich auf das Vermögen der Hong Kong Company.
  • Soweit es sich um eine Private Company handelt, müssen keine Geschäftszahlen veröffentlicht werden.

 

Nachteile:

  • Anteilsübertragungen sind nach Hongkonger Recht zu versteuern („Stamp Duty“). Diese beträgt für Käufer und Verkäufer jeweils 0,1% des Wertes der Transaktion.
  • Die Liquidation der Gesellschaft ist recht zeitaufwendig (ca. sechs bis zwölf Monate).
  • Keine Gewinn-/ Verlustverrechnungen von Schwester- oder Mutter-Tochterge­sellschaften

 

III. Niederlassungen

 

Neben der Gründung einer Hong Kong Company besteht die Möglichkeit, eine Nie­derlassung einer bereits bestehenden auslän­dischen Gesellschaft in Hongkong zu re­gistrieren. Diese kann entweder als Branch oder Representative Office gegründet wer­den.

1. Status

Anders als eine Hong Kong Company ist ei­ne Niederlassung einer ausländischen Ge­sellschaft in ihrem Bestand vom Bestand der Muttergesellschaft abhängig, die ihrerseits für die Verbindlichkeiten der Niederlassung haftet. Jenseits des Steuerrechts unterfällt die Niederlassung einer ausländischen Gesell­schaft im Wesentlichen dem Recht des Staa­tes, in dem die Muttergesellschaft ansässig ist. Vereinzelt finden jedoch auch Vorschrif­ten der Hong Kong Companies Ordinance Anwendung, soweit diese für anwendbar erklärt werden. Ob eine Niederlassung über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt, hängt von der gewählten Form ab.

 

2. Rechtsformen

Bei einer Branch handelt es sich um eine Niederlassung einer ausländischen Gesell­schaft, die in ihrer Geschäftstätigkeit inso­weit beschränkt ist, als dass sie nur im selben Geschäftsfeld wie die Muttergesellschaft tä­tig werden darf.

 

Die Beschränkungen eines Representative Office in Bezug auf die mögliche Geschäfts­tätigkeit reichen deutlich weiter, da ein Representative Office lediglich solche Maßnahmen durchführen darf, durch die keine Gewinne erwirtschaftet werden (z.B. Kontaktaufbau und -pflege, Marktfor­schung, Marketing).

3. Strukturelle Anforderungen

Strukturell setzt eine Niederlassung (Branch oder Representative Office) zunächst eine bereits bestehende ausländische Gesellschaft voraus.

 

Die Registrierung einer Niederlassung in Hongkong ist zudem nur dann erforder­lich, wenn die ausländische Gesellschaft ei­nen physischen Geschäftssitz („Place of Bu­siness“) in Hongkong einrichten möchte.

 

Eine Niederlassung benötigt zumindest ei­nen in Hongkong ansässigen „Authorised Representative“, der bevollmächtigt ist, Zu­stellungen für die Niederlassung entgegen­zunehmen. Bei dem Authorised Respresen­tative muss es sich in der Regel um eine na­türliche Person handeln. Eine juristische Person kann diese Aufgabe nur dann über­nehmen, wenn es sich bei ihr um einen Zu­sammenschluss von Rechtsanwälten oder eine Buchhaltungsgesellschaft handelt.

4.  Registrierung

  1. Branch

Für die Registrierung einer Branch ist zu­nächst ein Formular, in dem wesentliche Angaben zu der Muttergesellschaft (Firmen­name, Sitz der Gesellschaft, Name und An­schrift des Geschäftsführers) und der Nie­derlassung (Datum der Einrichtung und Ort des Geschäftssitzes in Hongkong, Name und Anschrift des Authorised Representati­ve) eingetragen werden, beim Handelsregis­ter einzureichen. Gemeinsam mit dem aus­gefüllten Formblatt ist eine beglaubigte Ko­pie der Satzung der Muttergesellschaft ein­zureichen. Ebenfalls beizufügen sind be­glaubigte Kopien der Gründungsurkunde der Muttergesellschaft sowie die von dieser zuletzt veröffentlichten Geschäftszahlen (Jahresabschluss/Bilanz), soweit sie zu einer solchen Veröffentlichung in ihrem Heimat­land verpflichtet ist. Sind die vorgenannten Dokumente weder in englischer noch in chinesischer Sprache verfasst, müssen be­glaubigte Kopien entsprechender Überset­zungen eingereicht werden. Die Gründungs­urkunde der Muttergesellschaft muss zusätz­lich auch in ihrer ursprünglichen Form als beglaubigte Kopie beigelegt werden. Da die Erstellung der beglaubigten Kopien und der Übersetzungen zeit- und kostenintensiv ist, wird oft von der Gründung einer Branch abgesehen und entweder ein Re­presentative Office oder eine Hong Kong Company gegründet.

 

Zudem ist den Steuerbehörden die Registrie­rung der Non-Hong Kong Company mittels eines Formblatts anzuzeigen, um das erfor­derliche Business Registration Certificate zu erhalten.

 

Die bei Einreichung der Dokumente zu ent­richtenden Gebühren belaufen sich auf ins­gesamt rund 4.000 HKD (ca. 450 EUR).

 

Nach Einreichung der Dokumente und der Zahlung der Gebühren können das Certifi­cate of Registration of Non-Hong Kong Company und das Certificate of Business Registration in der Regel nach 14 Werktagen beim Handelsregister abgeholt werden.

 

  1. Representative Office

Soll ein Representative Office in Hongkong gegründet werden, reicht es aus, dies den Steuerbehörden anzuzeigen. Auch in diesem Fall ist ein ausgefülltes Formblatt einzureichen, dem jedoch lediglich eine be­glaubigte Kopie der Gründungsurkunde der Muttergesellschaft sowie eine beglaubigte Übersetzung dieses Dokuments beigefügt werden müssen. Die Kosten für eine solche Registrierung belaufen sich auf 2.250 HKD (ca. 250 EUR) und in der Regel erfolgt die Eintragung noch am glei­chen Tag.

 

5. Wiederkehrende Verpflichtungen

Sowohl für eine Branch als auch für ein Representative Office muss ebenso wie für eine Hong Kong Com­pany ein Annual Return beim Handelsregis­ter eingereicht werden.

 

Gemeinsam mit dem Annual Return müssen für eine Branch beglaubigte Kopien der zu­letzt veröffentlichten Geschäftszahlen der Muttergesellschaft eingereicht werden, wenn diese zu einer solchen Veröffentlichung in ihrem Heimatland verpflichtet ist.

 

Unabhängig vom Annual Return sind dem Handelsregister unverzüglich sämtliche Än­derungen mitzuteilen, die den Gesellschafts­vertrag, die Geschäftsführung, die Anschrift, den Firmennamen, den rechtlichen Status der Mut­terge­sell­schaft (Insolvenz/Li­qui­da­tion) betreffen. Gleiches gilt für Änderun­gen, die den Authorised Representative oder die Adresse der Niederlassung in Hongkong betreffen. Auch diese Meldungen sind unter Beifügung beglaubigter Übersetzungen entsprechender Dokumente einzureichen.

 

Sowohl für eine Branch als auch für ein Re­presentative Office ist das Business Registra­tion Certificate jährlich zu erneuern.

6. Vor- und Nachteile

Vorteile:

  • Die Gründungskosten und vor allem die laufenden Unterhaltskosten der Nieder­lassung können als Kosten bei der Mut­tergesellschaft direkt steuerlich geltend gemacht werden.
  • Die Übertragung des Geschäfts einer Niederlassung auf eine andere Gesell­schaft ist nach Hongkonger Recht nicht steuerpflichtig, solange kein Grundvermögen oder Anteile an einer Hongkonger Gesellschaft übertragen werden.
  • Im Fall einer Beendigung der Geschäfts­tätigkeit in Hongkong wird eine lang­wierige Liquidation vermieden; das in Hongkong befindliche Kapital kann einfach an die Muttergesellschaft über­wiesen werden.

 

Nachteile:

  • Verhältnismäßig langwierige und teure Gründung für eine Branch
  • Haftung der Muttergesellschaft für Verbindlichkeiten der Niederlassung
  • Die relevanten Gründungsdokumente der Muttergesellschaft müssen bei einer Branch übersetzt und beglaubigt werden.
  • Mitunter müssen die Geschäftszahlen der Muttergesellschaft veröffentlicht werden.
  • Die Existenz einer Niederlassung in Hongkong erhöht das Risiko, dass die Muttergesellschaft auch in Angelegen­heiten in Hongkong verklagt wird, die nicht im Zusammenhang mit der Ge­schäftstätigkeit der Niederlassung ste­hen.

 

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