Newsletter Nr. 229 (DE)

Zustellung deutscher Gerichtsdokumente / Klagen sowie Vollstreckung deutscher Titel in China, Hongkong und Thailand (10 Seiten)

Reading Time: 16 minutes

I. Einführung

 

Erfreulicherweise besteht eine Vielzahl langjähriger und erfolgreicher Geschäftsbeziehungen zwischen deutschen und asiatischen Unternehmern. Doch nicht immer verläuft eine Zusammenarbeit reibungslos. Kommt es zwischen internationalen Geschäftspartnern zu Streitigkeiten und scheitert eine gütliche Einigung, bleibt zur Rechtsdurchsetzung oftmals nur der Gang vor das Gericht.

Ist die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gegeben, muss zur Klageerhebung die Klageschrift dem Beklagten – von Amts wegen – durch das deutsche Gericht zugestellt werden. Gelingt die Zustellung nicht, tritt bereits keine Rechtshängigkeit ein. Im weiteren Verlauf des Verfahrens wird regelmäßig die förmliche Bekanntgabe (Zustellung) weiterer Dokumente erforderlich. Handelt es sich bei einer Partei nun um einen Unternehmer oder ein Unternehmen mit Sitz in China, Hongkong oder Thailand, wird eine Zustellung im Ausland erforderlich. Auch wenn Zustellungen vielfach von Amts wegen durch das Gericht vorgenommen werden und nicht den Parteien obliegen, ist man gut beraten, sich einen Überblick über die Zustellungsmöglichkeiten und Voraussetzungen bei Auslandszustellungen zu verschaffen. Die eher exotischeren Zustellungen in China, Hongkong und Thailand bereiten den funktional zuständigen Geschäftsstellen der deutschen Gerichte regelmäßig Schwierigkeiten. Sowohl Kläger als auch Beklagter sollten in ihrem eigenen Interesse ein Auge auf das Zustellungsprocedere haben. Nicht selten führen schon reine Zustellungsmängel zum klägerischen Unterliegen – zur Freude des Beklagten. Daher sollen folgend die relevanten Grundzüge der Zustellung deutscher Dokumente nach China, Hongkong und Thailand unter II. erläutert werden.

Hatte die Klage Erfolg und liegt ein deutscher Titel vor, stellt sich im nächsten Schritt die Frage, wie ein vollstreckungsfähiger deutscher Titel im Ausland vollstreckt werden kann. Denn dem Kläger wäre wenig geholfen, wenn er seinen Rechtsanspruch nicht durchsetzen könnte. Unter III. wird daher ein Überblick zur Vollstreckung deutscher Titel in China, Hongkong und Thailand gegeben.

 

II. Die Zustellung deutscher Gerichtsdokumente im Ausland

 

Eine Auslandszustellung deutscher Gerichtsdokumente ist – unter Berücksichtigung der länderspezifischen Besonderheiten – wie folgt möglich:

 

1. China

Für die Zustellung im Ausland ist aus deutscher Sicht grundsätzlich § 183 ZPO maßgeblich. Nach dem – deklaratorischen – Verweis in § 183 Abs. 2 Satz 1 ZPO, ist die Zustellung in China gemäß den Vorgaben des Haager Übereinkommens über die Zustellung von Schriftstücken im Ausland (HZÜ) nebst Ausführungsgesetz vorzunehmen.

Postzustellungen im Sinne des § 183 Abs. 2 Satz 2 ZPO bzw. Art. 10 lit. a) HZÜ sind infolge Widerspruchs durch China nicht zulässig.

Hinsichtlich der geltenden Erfordernisse hat das Bundesamt für Justiz (BfJ) eine Länderübersicht veröffentlicht, welche auf dem Stand 18.09.2020 ist. Die dort dargestellte Rechtslage gilt bis heute fort.

In dem Länderbericht sind die Anforderungen für aus- und eingehende Ersuchen ausführlich dargelegt. Eine nach deutschem Zivilprozessrecht erforderliche Zustellung – so z. B. die Zustellung einer deutschen Klage – erfolgt in China grundsätzlich durch chinesische Stellen. In Ausnahmefällen kann durch deutsche Auslandsvertretungen zugestellt werden.

Bei einer Zustellung durch eine chinesische Stelle ist die zentrale zuständige Behörde i.S.d. Art. 2 HZÜ das International Legal Cooperation Center (ILCC) in Peking.

Durch dieses kann eine Zustellung nach den folgenden Vorgaben erfolgen:

  • Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÃœ) zu verwenden. Eintragungen sind in englischer, französischer oder chinesischer Sprache vorzunehmen (Artikel 7 Absatz 2 HZÃœ).
  • Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÃœ) ist eine Ãœbersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die chinesische Sprache erforderlich (gem. Artikel 5 Absatz 3 HZÃœ, § 26 ZRHO). Daher sollte aus klägerischer Sicht aus Kostengründen auf eine möglichst kompakte Klageschrift geachtet werden.
  • Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÃœ). Die Ãœbermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (gem. Artikel 3 Absatz 1 HZÃœ).
  • Es empfiehlt sich, im Zustellungsantrag für den Zustellungsempfänger zusätzlich zur Adressangabe weitere Kontaktdaten, wie z. B. eine Telefonnummer, anzugeben. Weiterhin sollte nur eine der beiden Zustellformen des Artikels 5 Absatz 1 HZÃœ ausgewählt werden.

Die deutschen Auslandsvertretungen können Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Auslandsvertretung zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die örtlich zuständige Auslandsvertretung.

Der – grundsätzlich auch im Anwendungsbereich des HZÜ geltende – § 184 ZPO kann durch die gerichtlich auferlegte Benennung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten für eine Erleichterung bei der Zustellung sorgen. Dabei ist aber zu beachten, dass die Vorschrift zwar für sämtliche Verfahren der ZPO gilt, es jedoch nicht ermöglicht, dass bereits das verfahrenseinleitende Schriftstück durch Aufgabe zur Post zugestellt wird, siehe BGH NJW 2013, 387 Rn. 23; KG NJW-RR 2008, 1023. Allerdings kann die in § 184 Abs. 1 S. 1 ZPO vorausgesetzte Anordnung, einen Prozessbevollmächtigten zu bestellen, bereits der nach § 183 Abs. 2 ZPO i.V.m. HZÜ zuzustellenden Klageschrift beigefügt werden.

 

2. Hongkong

Auch im Falle Hongkongs ist die Zustellung gem. dem – deklaratorischen – Verweis in § 183 Abs. 2 Satz 1 ZPO nach den Vorgaben des Haager Übereinkommens über die Zustellung von Schriftstücken im Ausland (HZÜ) nebst Ausführungsgesetz vorzunehmen.

Da Deutschland der Postzustellung im Rahmen des HZÜ widersprochen hat (Artikel 10 lit. a) HZÜ), können andere Vertragsstaaten die Zustellung deutscher Gerichtsdokumetne auf dem Postweg nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit verweigern. Ob dies der Fall ist, hat das deutsche Gericht vorab zu beurteilen (§ 50 ZRHO). Nach den Angaben des BfJ im Länderbericht zu Hongkong hat das Office of the Chief Secretary for Administration of the Government of the Hong Kong Special Administrative Region of the People’s Republic of China (HKSAR) in einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem Auswärtigen Amt vom 19. März 2012 erklärt, die Versendung von Dokumenten über den Postweg sei für die HKSAR akzeptabel.

Die Zustellung erfolgt in Hongkong grundsätzlich durch das Chief Secretary for Administration in Hong Kong als zuständige ausländische Stelle (Artikel 2 und 18 HZÜ), in Ausnahmefällen durch das deutsche Generalkonsulat in Hongkong.

Die für eine Zustellung geltenden Vorgaben entsprechen vollumfänglich denjenigen für China, sodass insoweit nach oben verwiesen werden kann. Ergänzend ist nur anzuführen, dass im Zustellungsantrag, den zuzustellenden Schriftstücken sowie den Übersetzungen die Bezeichnung „Hong Kong, SAR, China“ zu verwenden ist, vgl. Länderübersicht zu Hongkong.

 

3. Thailand

Hier bestehen keine völkerrechtlichen Vereinbarungen im Sinne des § 183 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Thailand hat das HZÜ nicht unterzeichnet. Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen bestehen nicht.

Eine Postzustellung ist unzulässig. Ebenso ist eine Zustellung durch deutsche Auslandsvertretungen derzeit nicht zulässig. Die Zustellung hat daher durch ausländische Stellen zu erfolgen. Ferner gelten folgende Voraussetzungen, vgl. Länderübersicht zu Thailand:

  • Zustellungsanträge sind an das zuständige thailändische Gericht zu richten.
  • Für den Zustellungsantrag ist eine Ãœbersetzung in die thailändische Sprache erforderlich. Dem Zustellungsantrag ist ein vorbereitetes Zustellungszeugnis (zweifach) in thailändischer Sprache beizufügen. Ein Muster für das Zustellungszeugnis ist dem Länderbericht des BfJ für Thailand angefügt.
  • Den zuzustellenden Schriftstücken sind Ãœbersetzungen in die thailändische Sprache beizufügen.
  • Die Ãœbermittlung von Zustellungsantrag und zuzustellenden Schriftstücken erfolgt in vier Stücken (zweifach in Deutsch, zweifach in Thailändisch) über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Bangkok auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO).
  • Die Anschrift des Betroffenen in Thailand muss vollständig sein, z. B. Hausnummer und Straßenname, Tambon (Gemeinde), Amphoe (Provinz) und Dorf oder Stadt mit Postleitzahl.
  • Schließlich gelten umfassende Anforderungen an die thailändische Ãœbersetzung: Diese muss auf jedem Blatt den Stempel und die Unterschrift, den vollständigen Namen und die genaue Berufsbezeichnung des jeweiligen Ãœbersetzers tragen. Auf der thailändischen Ãœbersetzung muss der Satz „Die inhaltliche Richtigkeit der Ãœbersetzung in das Thailändische wird bestätigt“ auch ins Thailändische übersetzt werden. Auf jeder Seite muss bestätigt werden: CERTIFIED TRUE COPY.

Bzgl. § 184 ZPO kann nach oben verwiesen werden.

 

III. Die Vollstreckung deutscher Titel

 

Liegt ein vollstreckungsfähiger deutscher Titel vor, muss dieser auch tatsächlich im Ausland vollstreckt werden können. Ein vollstreckungsfähiger deutscher Titel kann im Ausland aber nur vollstreckt werden, nachdem er dort förmlich anerkannt und für vollstreckbar erklärt wurde. Bestehen keine multilateralen oder bilateralen Anerkennungsregelungen, ist die Frage, ob und wie eine derartige Anerkennung erfolgt, nach ausländischem Recht zu beurteilen. Insbesondere in letzterem Falle stellen sich eine Vielzahl von Problemen. So ist der Wortlaut ausländischer Regelungen oftmals nicht hinreichend eindeutig. Regelmäßig kommt es zu systembedingten Widersprüchen oder Unklarheiten. Vor diesem Hintergrund ist eine Vollstreckung deutscher Titel – unter Berücksichtigung der länderspezifischen Besonderheiten und mit großer Vorsicht – wie folgt möglich:

 

1. China

Da mit China keine multilateralen oder bilateralen Anerkennungsregelungen bestehen, ist die Frage, ob und wie eine derartige Anerkennung erfolgt, nach chinesischem Recht zu beurteilen.

Anzumerken ist, dass China am 12. September 2017 das Haager Gerichtsstandsübereinkommen (HGÜ) zwar unterzeichnet hat, eine Ratifizierung aber bisher nicht erfolgt ist, sodass das HGÜ derweil noch keine Anwendung gegenüber China findet. Da Deutschland ebenfalls Vertragsstaat des HGÜ ist, wird ab Ratifizierung des HGÜ durch China mit Art. 1 Abs. 8 HGÜ eine völkerrechtliche Anerkennungsmöglichkeit bestehen. Nach der Regelung ist die Entscheidung des in einer Gerichtsstandsvereinbarung als ausschließlich zuständig benannten Gerichts in den anderen Vertragsstaaten anzuerkennen und zu vollstrecken. Wann und ob es zu einer Ratifizierung des HGÜ durch China kommt, ist derzeit nicht absehbar.

Maßgeblich für die Anerkennung ist daher allein chinesisches Recht, genauer die Artikel 281 f. der chinesischen ZPO. Die Regelung legt insgesamt sechs Voraussetzungen für die Anerkennung eines ausländischen Titels fest:

  • Es muss sich um eine Entscheidung in einer Zivil- oder Handelssache handeln.
  • Die Entscheidung muss nach erststaatlichem Recht in Rechtskraft erwachsen sein.
  • Das Erstgericht muss international zuständig gewesen sein.
  • Die Wirkungserstreckung darf nicht gegen den chinesischen ordre public verstoßen. Dieser wird von chinesischen Gerichten dabei sehr weit ausgelegt.
  • Das ausländische Urteil darf nicht in Widerspruch zu einem chinesischen oder anzuerkennenden Urteil eines dritten Staates in derselben Sache stehen.
  • Die Gegenseitigkeit muss verbürgt sein. Erfahrungen über die Behandlung deutscher Titel in China sind nicht publiziert.

Maßgeblich ist v.a. die letzte Voraussetzung (vgl. den deutschen § 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO). Die Verbürgung der Gegenseitigkeit wird von chinesischen Gerichten aber – wenn auch mit unterschiedlichen Begründungen – i.E. konsequent verneint.

Letztlich ist daher bis zur Ratifizierung des HGÜ durch China eine Vollstreckung deutscher Titel in China (faktisch) ausgeschlossen – unabhängig von etwaigen Zustellungsdefiziten. Eine Vollstreckung deutscher Titel scheitert bereits an der fehlenden Anerkennung.

 

2. Hongkong

Demgegenüber sind Anerkennung und Vollstreckbarerklärung deutscher Titel in Hongkong sowohl auf statutarischer Grundlage als auch aufgrund Common Law möglich.

Eine Wirkungserstreckung ausländischer Zivilurteile ist nach der Foreign Judgments (Reciprocal Enforcement) Ordinance bei formell verbürgter Gegenseitigkeit möglich. Die für Deutschland bestehende Gegenseitigkeitserklärung wurde auch nach dem Souveränitätswechsel 1997 bestätigt.

Die Wirkungserstreckung erfolgt durch Registrierung. Zuständig ist der High Court. Erfordernisse der Wirkungserstreckung sind:

  • Es muss sich um eine Entscheidung in einer Zivil- oder Handelssache handeln, welche zu einer Geldzahlung verurteilt. Erfasst werden auch Adhäsionsverfahren. Bei actions in personam sind Entscheidungen auf folgenden Gebieten ausgenommen: matrimonial matter, administration of the estates of deceased persons, bankruptcy, winding up of companies, lunacy und guardianship of infants.
  • Es muss sich um eine Entscheidung eines oberen bzw. höheren Gerichts („superior court of any foreign country“) handeln. Bedauerlicherweise wird der Begriff des „superior court of any foreign country“ anders als der Begriff der „judgements given in the superior courts of the Colony“ in der Ordinance nicht definiert. Dies erklärt sich wohl vor dem Hintergrund, dass die Bestimmung des oberen ausländischen Gerichts nicht Hongkong, sondern dem ausländischen Staat (in unserem Fall Deutschland) selbst obliegt und Hongkong diese Entscheidung nachvollzieht. Obere Gerichte in Deutschland sind hiernach als Revisionsgerichte jedenfalls der BGH (§ 133 GVG) und die Oberlandesgerichte (OLG) bzw. in Berlin das äquivalente Kammergericht (§ 121 GVG). Da von der Ordinance auch Geldansprüche aus Adhäsionsverfahren erfasst werden, ist nicht nur der Instanzenzug für das Zivil- sondern auch für das Strafrecht maßgeblich. Den durch diese Gerichte erlassenen Urteilen ist gemein, dass sie nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln angegriffen werden können, sondern das letzte Urteil des Instanzenzugs darstellen. Ob vor diesem Hintergrund auch ein Landgericht (LG) oberes Gericht im Sinne der Ordinance sein kann, ist bisweilen unklar. Dagegen spricht allerdings, dass ein Landgericht allenfalls Berufungsgericht und nie Revisionsgericht sein kann, während obere Gerichte nach kontinentaleuropäischem Verständnis regelmäßig gerade mit der abschließenden rechtlichen Prüfung befasst sind. Auch zeigt das dem Zivil- und Strafprozessrecht bekannte Institut der Sprungrevision, dass der Gesetzgeber von der grundsätzlichen Entbehrlichkeit der Berufungsinstanz – und damit der generellen Beteiligung des LG – ausgeht. Die Entscheidung eines oberen Gerichts wird aber kaum entbehrlich sein. Zwar lässt sich dieses Argument in Zivilsachen bei Erstzuständigkeit des LG auch auf das OLG übertragen, allerdings bleibt dieses nach den Regelungen des GVG strukturell Revisionsgericht und damit oberes Gericht. Letztlich ist aber die weitere – leider äußerst spärliche – Verfahrenspraxis in Hongkong abzuwarten.
  • Die Entscheidung muss endgültig (final and conclusive) sein, wobei die Entscheidung nicht in Rechtskraft erwachsen sein muss.
  • Das Erstgericht muss international zuständig gewesen sein.
  • Dem Beklagten muss eine angemessene Verteidigung möglich gewesen sein, insbesondere muss die prozesseinleitende Ladung hinreichend rechtzeitig erfolgt sein.
  • Die ausländische Entscheidung darf nicht durch Betrug (fraud) erschlichen sein oder gegen den ordre public verstoßen.
  • Eine Wirkungserstreckung ist nur für eigene Rechte möglich.
  • Das ausländische Urteil darf nicht in Widerspruch zu einem früheren anzuerkennenden Urteil in derselben Sache stehen.
  • Die Gegenseitigkeit muss formell verbürgt sein (s.o. Gegenseitigkeitserklärung).

Daneben ist eine Wirkungserstreckung nach Common-Law-Grundsätzen möglich. Die Wirkungserstreckung erfolgt durch action upon the foreign judgment. Erfordernisse der Wirkungserstreckung sind hiernach:

Es muss sich um eine Entscheidung in einer Zivil- oder Handelssache handeln.
Das Erstgericht muss nach Common-Law-Grundsätzen international zuständig gewesen sein. Bei actions in personam wird die internationale Zuständigkeit regelmäßig durch residence oder submission begründet.
Die Entscheidung muss endgültig (final and conclusive) sein, wobei die Entscheidung nicht in Rechtskraft erwachsen sein muss.
Die Entscheidung muss auf Zahlung eines bestimmten Geldbetrages lauten.
Das Urteil darf nicht durch Arglist (fraud) erschlichen, mit der natürlichen Gerechtigkeit (natural or substantial justice) unvereinbar sein oder gegen den ordre public (public policy) verstoßen.
Gegenseitigkeit wird nicht gefordert.

 

3. Thailand

Nach thailändischem Recht können ausländische Urteile nur bei Vorliegen eines entsprechenden Staatsvertrages anerkannt und für vollstreckbar erklärt werden. Eine Wirkungserstreckung nach autonomem Recht ist nicht möglich.

Ein derartiger Staatsvertrag besteht mit Deutschland aber nicht. Zwar ist Thailand Mitgliedstaat der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht (HCCH), allerdings hat es das HGÜ nicht unterzeichnet.

Eine Vollstreckung deutscher Titel ist daher derzeit in Thailand nicht möglich.

Einen absoluten Sonderfall stellt daher die Entscheidung Supreme Court Decision No. 585/2461 B. E.  aus dem Jahr 1918 (!) dar, durch die der Supreme Court die grundsätzliche Möglichkeit einer Wirkungserstreckung ausländischer Zivilurteile nach comity-Grundsätzen (Grundsatz der Völkercourtoisie i.S. völkerrechtlicher Gepflogenheiten) statuiert hat, unter der Voraussetzung, dass das Erstgericht internationale Zuständigkeit besessen hat und das ausländische Urteil endgültig ist. Seitdem ist aber kein ähnlicher Fall bekannt geworden.

 

IV. Fazit

 

Im Streit befindliche Parteien sollten sich der hohen Anforderungen, die bei der Zustellung deutscher Gerichtsdokumente im Ausland gelten, bewusst sein.

Ein deutscher Kläger sollte ggf. schon im Rahmen der Vertragsverhandlungen auf einen Gerichtsstand drängen, der im Streitfall die spätere Vollstreckung eines Titels ermöglicht. In Fällen mit Bezug zu Thailand und China sollte daher ein deutscher Gerichtsstand im Hinblick auf die fehlende Vollstreckungsmöglichkeit vermieden werden. Sind deutsche Gerichte jedoch zuständig, muss der Kläger bei Klageerhebung auf die ordnungsgemäße Zustellung der Klageschrift im Ausland durch das Gericht achten. Sollte es zu Fehlern kommen, kann das Gericht angeregt werden, die Zustellung nochmals unter Berücksichtigung der maßgeblichen Förmlichkeiten vorzunehmen. Zudem sollte darauf hingewirkt werden, dass das Gericht die in § 184 Abs. 1 S. 1 ZPO vorausgesetzte Anordnung, einen Prozessbevollmächtigten zu bestellen, bereits der zuzustellenden Klageschrift beifügt.

Ein ausländischer Beklagter kann hingegen untätig bleiben, solange ihm die deutsche Klageschrift nicht ordnungsgemäß zugestellt wird. Selbst wenn nun in Deutschland ein Versäumnisurteil ergeht, entfaltet dieses regelmäßig keine Wirksamkeit, da der Rechtsstreit mangels verfahrenseröffnender Zustellung der Klageschrift nicht rechtshängig wurde. Folglich kann ein derartiges Versäumnisurteil auch nicht in materielle Rechtskraft erwachsen.

Zugleich sollte sich der deutsche Kläger bewusst sein, dass sein aufwendig erstrittenes deutsches Urteil bisweilen nur in Hongkong vollstreckt werden kann, während eine Vollstreckung in China – jedenfalls bis zur Ratifizierung des HGÜ – und Thailand ausscheidet.

Diesen Umstand sollten Unternehmer und Unternehmen zum Anlass nehmen, zukünftig individualvertragliche Vereinbarungen sowie AGBs über den internationalen Gerichtsstand auf ihre Sinnhaftigkeit hin zu überprüfen. Wie aufgezeigt, ist wenig gewonnen, wenn ein deutsches Gericht international zuständig ist, die aufwendige Zustellung im Ausland glückt und das Urteil letztlich doch nicht vollstreckt werden kann. Der scheinbare Heimvorteil stellt sich so schnell als Eigentor dar. Bei vertraglichen Gerichtsstandsvereinbarungen mit chinesischen oder thailändischen Geschäftspartnern sollte daher im Hinblick auf die fehlende Vollstreckungsmöglichkeit eher keine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte vereinbart werden.

Vor dem Hintergrund der doch erheblichen Vollstreckungshürden rückt als interessante Alternative das Schiedsgerichtsverfahren (sog. Arbitration) in den Fokus. Aufgrund des New Yorker Schiedsübereinkommens vom 10. Juni 1958 können Schiedsgerichtsurteile in anderen Ländern grundsätzlich einfacher vollstreckt werden, als gerichtliche Urteile. Zwischenzeitlich sind 168 Vertragsstaaten dem o. g. Übereinkommen beigetreten, darunter auch Deutschland, China, Hongkong, Thailand und Vietnam. Allerdings ist auch ein Schiedsverfahren mit nicht unerheblichen Unwägbarkeiten verbunden. Insbesondere müssen folgende Punkte mit besonderem Bedacht und mit größtmöglicher Sorgfalt gewählt werden:

  • Schiedsgerichtsklausel
  • Auswahl der Schiedsrichter
  • Konkreter Schiedsort
  • Anzuwendende Schiedsordnung

Zudem verursachen Schiedsverfahren regelmäßig höhere Kosten, als staatliche Gerichtsverfahren. Auch verlaufen Schiedsverfahren im Allgemeinen nicht so schnell und reibungslos wie erhofft. Für Erleichterung können hier jedoch im Einzelfall sog. Fast Track Arbitrations sorgen. Bei komplexeren Projekten dürfte auch von erheblicher Bedeutung sein, dass eine Streitverkündung im Schiedsverfahren nicht ohne Weiteres möglich ist. Wesentlicher Nachteil des Schiedsverfahrens dürfte jedoch darin bestehen, dass die Parteien regelmäßig – und je nach Ausgestaltung der Schiedsordnung in unterschiedlichem Umfang – auf ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verzichten. Zugleich ist die Beschwerde gegen den Schiedsspruch auf grobe Verfahrensverstöße beschränkt. Falsche Entscheidungen drohen so final und vollstreckbar zu werden. Nicht selten versucht die unterliegende Partei daher gegen die Vollstreckung des Schiedsspruchs durch die lokal zuständigen Vollstreckungsorgane vorzugehen – was oftmals zu einer Vollstreckungsverzögerung führt.

 

Letztlich wird deutlich: Die Durchsetzung berechtigter Forderungen im internationalen Geschäftsverkehr ist kein leichtes Unterfangen. Daher ist – insbesondere bei hochvolumigen Verträgen – eine frühzeitige und vorsorgliche Auseinandersetzung mit dem Ernstfall, nämlich – wie kann ich meine Forderungen im Ausaland effektiv vollstrecken – dringend anzuraten.

Die schlichte Vereinbarung eines ausländischen Gerichsstandes, oder eine kurze Schiedsgerichtsklausel helfen in der Praxis im Regellfal nicht weiter.

_____________

Siehe hierzu ausführlicher unsere Broschüren Nr. 4 „Das Schiedsgerichtsverfahren (Arbitration) und die Vollstreckung von Schiedsurteilen in Thailand“ sowie die Broschüre Nr. 51 „Schiedsverfahren und Wirtschaftsmediation in Thailand, Hongkong, Vietnam und Deutschland“.

LORENZ & PARTNERS Co., Ltd.
27th Floor Bangkok City Tower

179 South Sathorn Road, Bangkok 10120, Thailand
Tel.: +66 (0) 2-287 1882
Email: [email protected]
www.lorenz-partners.com

 

We hope that we have been able to assist you with this information.
If you have any further questions, please contact us:

Lorenz & Partners Co., Ltd.

27th Floor, Bangkok City Tower, 179, S Sathorn Rd,

Thung Maha Mek, Sathon, Bangkok 10120

Email: [email protected]
www.lorenz-partners.com
+66 (0) 2 287 1882

error: Content is protected !!