Investitionsförderung in Thailand

Investitionsförderung in Thailand – Industrial Estates vs. BOI

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I. Einleitung

 

Thailand steht mit seinen Nachbarländern in der Region im Wettbewerb um politisch sehr willkommene Auslandsinvestitionen aus dem privaten Sektor der Industrieländer. Dabei steht der Wunsch, neue Arbeitsplätze zu schaffen und bestimmte Wirtschaftszweige in Thailand zu etablieren der Notwendigkeit gegenüber, die heimische Wirtschaft vor zu starker ausländischer Konkurrenz zu schützen und somit einen Ausverkauf zu verhindern.

 

Die Möglichkeit für Ausländer, sich in Thailand wirtschaftlich zu betätigen, ist daher rechtlich eingeschränkt. Zwar hat Thailand die internationalen Abkommen Gene­ral Agreement on Tariffs and Trade („GATT“) und das General Agreement on Trade in Services („GATS“) ratifiziert. Beschränkungen ergeben sich jedoch insbesondere aus dem Foreign Business Act B.E. 2542 (1999) („FBA“). Der Zugang zu bestimmten wirtschaftlichen Betätigungsfeldern ist Ausländern nach diesem Gesetz verschlossen bzw. bedarf einer Genehmigung („Foreign Business License“ – „FBL“). Eine derartige Genehmigung kann für bestimmte Projekte über das sogenannte „Board of Investment“ („BOI“) beantragt werden. Neben der Möglichkeit 100% der Gesellschaftsanteile zu halten bietet eine BOI-Förderung darüber hinaus auch Subventionen für ausländische Investoren. Staatliche Förderungen sind weiter durch Ansiedlung in einer „General Industrial Zone“ oder in einer „IEAT[1] Free Zone“ verfügbar. Aufgrund des zwischen den USA und Thailand geschlossenen Treaty of Amity besteht für US-amerikanische Investoren eine weitreichende Befreiung von den Restriktionen des FBA. Über das Free Trade Agreement zwischen Australien und Thailand bestehen auch für Australier gewisse Vergünstigungen. Im Vergleich mit dem US-Thai Treaty of Amity sind diese jedoch von sehr untergeordneter Bedeutung, sodass dies nur der Vollständigkeit halber erwähnt sei.

 

II. Foreign Business License

 

Mit Ausnahme des Bereichs Produktion (und unter bestimmten Voraussetzungen des Bereichs Export) ist für alle im FBA genannten Geschäftsaktivitäten von Ausländern in Thailand eine FBL erforderlich, die vielfach nur schwer zu erhalten ist. Insbesondere in Bereichen, die von nationaler Bedeutung sind, ist Ausländern die wirtschaftliche Betätigung teilweise auch völlig untersagt.

 

  1. Wer gilt als Ausländer im Sinne des FBA?

Folgende Personen gelten nach dem FBA als Ausländer:

  • natürliche Personen ohne thailändische Staatsbürgerschaft;
  • juristische Personen, die nicht in Thailand registriert sind;
  • juristische Personen, die zwar in Thailand registriert sind, deren Kapital je­doch zu mindestens 50 % in den Händen von ausländischen Staatsangehöri­gen oder aus­ländischen juristischen Personen liegt (unabhängig von der An­zahl der Part­ner, Teilhaber oder Mitglieder) oder von solchen investiert wurde. Des weiteren wer­den Inhaberaktien einer Public Limited Company (entspricht in etwa der deut­schen AG) als Anteile von Ausländern angese­hen;
  • eine Limited Partnership(Partnerschaft mit beschränkter Haftung, ent­spricht in etwa der deutschen KG) oder eine Registered Ordinary Partnership (re­gistrierte einfache Partnerschaft, entspricht in etwa der deutschen OHG), de­ren Managing Partner oder Manager mehrheitlich ausländische Staatsange­hörige sind.

 

  1. Welche Geschäftsbereiche umfasst der FBA?

Der FBA unterteilt geschäftliche Aktivitäten in verschiedene Kategorien (Listen 1, 2 und 3 zum FBA). Lediglich in nicht in den Listen geregelten Bereichen (z.B. Export und Produktion) können Ausländer ohne eine FBL tätig werden.

 

Geschäftliche Aktivitäten der Liste 1, z. B. das Betreiben von Radio- und Fernseh­stati­onen, die Herausgabe von Zeitungen und der Grundstückshandel, sind Ausländern grundsätzlich nicht gestat­tet.

 

Aktivitäten gemäß Liste 2 sind Ausländern eben­falls grundsätzlich nicht gestattet. Dabei handelt es sich z. B. um die Produktion von Waffen und Muni­tion, den Handel mit thailändischen Antiquitäten sowie das Betreiben von Mi­nen. Für Tätigkeiten nach Liste 2 kann jedoch eine FBL beantragt werden (die Aussicht auf Erfolg des Antrags ist im Regelfall aber sehr gering).

 

Ausländer, die sich gemäß Liste 3, z. B. im Bereich Handel oder im Dienstleistungssektor, geschäftlich betätigen wollen, bedürfen ebenfalls der FBL. Diese Erlaubnis wird bei Tätigkeiten der Liste 3 vom thailändischen Ministry of Commerce mit Zustimmung des “Foreign Business Boards” (“FBB”) erteilt. Bei diesem Komi­tee handelt es sich um eine Regulierungsbehörde, die aus 19 Mitglie­dern besteht, die sowohl aus verschie­denen Ministerien als auch aus privaten Wirt­schaftsverbän­den stammen. Das Ministry of Commerce bzw. das FBB wird die FBL nur dann erteilen, wenn es hinreichend davon überzeugt ist, dass die Art der beantragten geschäftlichen Betätigung nicht in Konkurrenz zu thailän­dischen Unternehmen steht.

Das Antragsverfahren für die FBL wird allgemein als relativ bürokratisch angesehen. Vorteil ist allerdings, dass man sich nach erteilter FBL 100% legal in Thailand geschäftlich betätigen kann.

 

  1. Mindestkapitalanforderungen

Um eine FBL beantragen zu können, muss man weiter den vom FBA gesetzten Mindestkapitalanforderungen gerecht werden. Das Mindestkapital muss wenigstens 25% der nach dem vorzulegenden Businessplan erwarteten jährlichen Kosten betragen, mindestens jedoch 3 Mio. THB (ca. 80.000 EUR) (siehe Sec. 14 FBA).

 

  1. Sonstige Restriktionen

Die FBL gewährt die Erlaubnis, in Thailand wirtschaftlich tätig zu werden. Ausländische Investoren unterliegen allerdings einer Reihe weiterer Restriktionen. So muss zusätzlich zur FBL eine Arbeitserlaubnis für Ausländer (bspw. auch den Managing Director) beantragt werden, wenn diese in Thailand einer Erwerbstätigkeit nachgehen.

 

Um eine Arbeitserlaubnis zu erlangen, muss die Gesellschaft pro Ausländer über 2 Mio. THB (ca. 50.000 EUR) voll einbezahltes Gesellschaftskapital und 4 thailändische Mitarbeiter verfügen.

 

Weiter ist es Ausländern grundsätzlich nicht erlaubt, in Thailand Land zu erwerben. Dies gilt sowohl für private als auch für geschäftliche Zwecke. Daran ändert auch eine erteilte FBL nichts.

III. Industrial Estates

 

Mit dem Ziel die thailändische Wirtschaft zu fördern, unterstützt die thailändische Regierung seit Anfang der 1980er Jahre die Ansiedlung von Industriebetrieben in sog. „Industrial Estates“, staatlich verwalteten Industrieparks. Dazu werden ausländischen Investoren mit einer Reihe von Vergünstigungen Anreize gegeben, sich in diesen Sonderzonen anzusiedeln. Insbesondere Steuererleichterungen und die Möglichkeit, auch als Ausländer Grund und Boden in Thailand zu erwerben, machen ein solches Investment interessant.

 

Auf diese Weise sind in der Vergangenheit insgesamt bereits 38 Industrial Estates entstanden. Davon werden zwölf durch die Industrial Estate Authority of Thailand (IEAT) in Eigenregie verwaltet. Die übrigen Industrial Estates werden von der IEAT und privaten Investoren gemeinsam betrieben. Diese Industriezonen befinden sich insbesondere im Großraum Bangkok und im Eastern Seabord (Chonburi).

 

Gefördert werden vor allen Schlüsselindustrien wie die Automobil-, Konsumgüter und Elektrotechnikproduktion.

 

Die Rechtsgrundlage für die Einrichtung der Industrial Estates bildet der „Industrial Estate Authority Act“ (IEAA) aus dem Jahr 1979. Dieser definiert zwei verschiedene Typen von Industrial Estates: Zum einen die „General Industrial Zone“ und zum anderen die „Export Processing Zone“ (Sec.36 IEAA). Durch den „Fundamentals of the Industrial Estate Authority of Thailand Act (No.4)“ aus dem Jahr 2007 wurde letztere in „IEAT Free Zone“ umbenannt und modernen Anforderungen (insbesondere denen der WTO) angepasst. Auch wenn zwischen beiden Typen gewichtige Unterschiede bestehen, können diese dennoch nebeneinander in einem Gewerbegebiet angesiedelt werden. Verwaltet werden diese Zonen von der IEAT. Dieser fällt auch die Aufgabe zu, das Land für die Industrial Estates zu erwerben und dann an den jeweiligen Investor weiter zu vermieten bzw. zu veräußern. Sie überwacht auch die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen in den Industrial Estates. Im Übrigen kontrolliert sie auch die Einhaltung der üblichen Bau- und Umweltbestimmungen (Sec. 42 IEAA).

 

In den letzten Jahren hat sich im Übrigen der Trend abgezeichnet, sog. „Joint Industrial Estates“ zu gründen, bei denen das Kapital zum Aufbau der Industrial Estates von privaten Investoren zur Verfügung gestellt wird und die Verwaltung durch die IEAT erfolgt.

 

  1. General Industrial Zones

General Industrial Zones sind Gebiete, die der Ansiedelung förderungswerter ausländischer Industrien dienen. Sie sollen vor allem technisches Know-how nach Thailand bringen. Besondere Erleichterungen hinsichtlich des Im- und Exports von Waren werden allerdings nicht gewährt. Im Ergebnis profitieren in einer General Industrial Zone angesiedelte Investoren nur von den allgemeinen Vergünstigungen für Industrial Estates:

 

(1)  Möglichkeit des Landkaufs für Ausländer innerhalb des Industrial Estates, sofern dieses nach Ansicht der Verwaltung der IEAT in einem angemessenen Umfang erfolgt.

Gibt man seine wirtschaftliche Tätigkeit innerhalb des Industrial Estate auf, so ist das Eigentum an dem Grundstück allerdings wieder an die IEAT zurück zu übertragen (Sec. 44 IEAA) bzw. an einen geeigneten und von der IEAT genehmigten Investor zu veräußern.

(2)  Erleichterter Zugang zu Arbeitserlaubnissen. Fachpersonal und deren Familien können so unter vereinfachten Bedingungen nach Thailand entsandt werden (Sec.45 IEAA).

(3)  Erleichterungen für die Ein- und Ausfuhr von Barmitteln (Sec.47 IEAA).

 

Abgesehen von diesen rechtlichen Vorteilen ist die in der Regel ausgezeichnete Infrastruktur ein weiterer Anreiz für die Ansiedelung in einem Industrial Estate.

 

Dabei gilt es jedoch zu bedenken, dass die Industrial Estates naturgemäß ortsgebunden sind, ihre Vorteile also nicht überall in Thailand genutzt werden können.

 

  1. IEAT Free Zones

IEAT Free Zones dienen vor allem der Schaffung von Arbeitsplätzen und der Förderung der Herstellung von Waren für den Export. Der Staat ist bereit, hierfür recht großzügige Steuervergünstigungen zu gewähren.

 

Von den Steuervorteilen profitieren sowohl Ausländer als auch thailändische Investoren.

 

So unterliegt die Einfuhr der für die Errichtung der Industrieanlagen bzw. die Produktion in den IEAT Free Zones notwendigen Materialien keinen Importsteuern und Zöllen, sowie keinen Verbrauchssteuern (Sec.48 IEAA). Ebenso unterfällt die Ausfuhr von Waren, welche in den IEAT Free Zones produziert wurden, keinen Exportsteuern, Zöllen, sowie keiner Umsatzsteuer (Sec.50 IEAA). Dies gilt aber nur insoweit, als die Produkte tatsächlich auch aus Thailand exportiert werden. Sofern sie in Thailand auf den Markt gebracht werden, unterliegen diese der allgemeinen Besteuerung (Sec.51 IEAA).

 

IV. Förderung durch das BOI

 

Neben der Ansiedlung in Industrial Estates kommt des Weiteren die Förderung durch das thailändische Board of Investment (BOI) gemäß dem „In­vestment Promotion Act“ B.E. 2520 in Betracht.

 

Das BOI wurde als staatliche Organisation gegrün­det um Investitionsprojekte zu fördern und zu koordinieren. Die Investitionsförderung sieht vor allem die Gewährung von Steuer-, Zoll- und Tarifvergünstigungen, aber auch die Erteilung von Genehmigungen, Ga­rantien und Schutzmaßnahmen vor.

 

Mit einer Förderung durch das BOI kön­nen aus­ländi­sche Staatsangehörige in fast allen Bereichen in Thailand tätig werden. Der Ausländer muss, sofern seine Tätigkeit unter die Li­sten 2 oder 3 des FBA fällt, lediglich ein Zertifikat (“Business Operation Certificate”, BOC) beim Department of Business Development des Mi­nistry of Commerce beantra­gen. Dieses Zertifikat wird in der Regel erteilt, wenn BOI-Förderung gewährt wird.

 

Wesentliches Ziel der BOI För­derung ist es, ausländisches Kapital und ausländisches Know-how ins Land zu ho­len, ohne gleichzeitig fürchten zu müssen, dass das Land von Ausländern „aufgekauft“ wird.

 

  1. Voraussetzungen für eine Förderung durch das BOI

Die Voraussetzungen für eine Förderung durch das BOI wurden im vergangenen Jahr komplett überarbeitet und sind nun im „Board of Investment Announcement No. 2/2557“ festgelegt. Das BOI gewährt Förderung für

  • Investitionen, die die Wettbewerbsfähigkeit steigern
  • umweltfreundliche Investitionen
  • Clusterbildung zum Zwecke der Konzentration und Stärkung regionaler Wertschöpfungsketten
  • Investitionen in den südlichen Grenzprovinzen
  • spezielle Wirtschaftszonen, insbesondere in Grenzgebieten, um die wirtschaftliche Integration der Region ASEAN zu stärken
  • thailändische Investitionen im Ausland.

 

Bei den geförderten Projekten ist ein Minimum an Investitionskapital in einer Höhe von 1 Million Baht (ca. 25.000 Euro) erforderlich. In der Regel sollte jedoch ein Investment von mind. 3 – 4 Mio. THB (ca. 80.000 EUR – 110.000 EUR) eingeplant werden.

 

Grundsätzlich beträgt die maximal erlaubte debt-to-equity-ratio (Verhältnis von Fremdkapital zum Eigenkapital der Investition) für BOI geförderte Projekte im Rahmen der Beantragung 3:1 (also mind. 25 % Eigenkapitalquote).

Jedes Projekt mit einem Umfang von über 10.000.000 THB (ohne Land und wor­king capital) benötigt darüber hinaus eine International Standard Certification (ISO 9000) oder eine ähnliche Standard Certification innerhalb von 2 Jahren nach Gründung, andernfalls wird die Dauer der reduzierten Körperschaftsteuer um ein Jahr gekürzt. Dies dient der Unterstützung der Entwicklung von gleichen Standards in der thai­ländischen Industrie und der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der thailändi­schen Wirtschaft.

 

  1. Vergünstigungen bei BOI-Förderung

Eine BOI Förderung bietet Erleichterungen für ausländische Investoren (Möglichkeit des Landerwerbs, erleichterter Zugang zu Arbeitserlaubnissen usw.) auf der einen Seite und, je nach Art der Geschäftstätigkeit auf der anderen Seite Steuer- und Zollerleichterungen. Für bestimmte Geschäftsbereiche gibt es die Möglichkeit, eine Befreiung von der Körperschaftssteuer für bis zu 8 Jahre zu erhalten. Daneben gibt der Staat noch eine Reihe von Garantien, die vor allem den Investitionsschutz stärken. So wird garantiert, dass eine Gesellschaft, die BOI-Förderung erhält, nicht verstaatlicht werden kann. Auch wird der Staat das entsprechende Wirtschaftsgebiet nicht monopolisieren oder Festpreise für die produzierten Waren ansetzen.

 

Die wirtschaftlichen Anreize, die Projekten in den genannten Wirtschaftszweigen gewährt werden, werden nach Art und Umfang der Förderung in die Gruppen A und B unterteilt, wobei jede Gruppe in Untergruppen unterteilt wird, nämlich A1 bis A4 und B1 bis B2. Die Bekanntmachung des BOI regelt sodann in der Liste der geförderten Projekte (List of Activities Eligible for Investment Promotion) jeweils konkret,

 

  • welche Art der Investition gefördert wird und
  • welche Förderinstrumente (Steuervergünstigungen etc.) gewährt werden können.

 

  1. a) Gruppe A

Die Gruppe A beinhaltet insbesondere Investitionen im Hochtechnologiebereich sowie in Infrastruktur. Projekten der Gruppe A wird eine Befreiung von der Körperschaftsteuer von bis zu acht Jahren gewährt, sowie Zollbefreiung für bestimmte Maschinen und Rohmaterialien. Daneben stehen weitere nicht-steuerliche Vergünstigungen zur Verfügung, beispielsweise Erleichterungen bei der Beantragung von Arbeitserlaubnissen für Mitarbeiter aus dem Ausland.

 

  1. b) Gruppe B

Gruppe B beinhaltet unterstützende Industrien, die zwar keine Hochtechnologien verwenden, aber dennoch relevant für die Wertschöpfungskette sind. Neben Zollbefreiung für bestimmte Maschinen und Rohmaterialien können die oben genannten nicht-steuerlichen Anreize gewährt werden.

 

Daneben können zusätzlich weitere Anreize gewährt werden aufgrund des Mehrwertes, den das Projekt für Thailand hat, wie z.B. die Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit Thailands oder die Dezentralisierung.

 

Die oben genannten Vergünstigungen erhalten nur die Unternehmen, die vorher vom BOI als förderungswürdig anerkannt wurden.

Weitere Informationen hierzu können Sie unserem Newsletter No. 153 „Die neuen Förderrichtlinien des BOI“ entnehmen.

 

Die BOI-Förderung ist von hoher praktischer Relevanz. Im Jahr 2014 wurden beispielsweise 1.662 Projekte mit einem Gesamtvolumen von 483,5 Mrd. THB (ca. 12,75 Mrd. EUR) gefördert..

 

V. US-Thai Amity Treaty und andere bilaterale Verträge

 

Eine Besonderheit im Zusammenhang mit den Investitionsbeschränkungen für Ausländer bilden US-amerikanische Firmen, die von den Regelungen des thailändisch-amerikanischen Amity-Treaty profitieren. Dieser gewährt amerikanischen Staatsbürgern eine Reihe von Sonderprivilegien. Insbesondere gibt er amerikanischen Staatsbürgern das Recht, in Thailand geschäftlich tätig zu werden. Die sonst nur schwer zu erhaltende FBL wird für US-Amerikaner in den meisten Geschäftsbereichen auf Antrag sofort ausgestellt.

 

Es gibt nur sieben Wirtschaftssektoren, die für US-Amity-Gesellschaften verschlossen sind:

 

  • Grundbesitz
  • Inländische Kommunikationstechnologie
  • Inländischer Transport
  • Funktionen mit treuhänderischem Verhältnis
  • Bankwesen, wenn Kundengelder verwaltet werden
  • Inländischer Handel mit heimischen landwirtschaftlichen Produkten
  • Erschließung von Land und Gewinnung von Rohstoffen

 

Interessanterweise steht die Anwendung dieses Vertrages in klarem Widerspruch zum Recht der WTO und des GATT. Aufgrund der breiten internationalen Kritik an dieser Sonderbehandlung wurde das bereits ausgelaufene Amity-Treaty zwar nicht verlängert, wird aber in der Verwaltungspraxis nach wie vor uneingeschränkt angewandt. Auf diese Weise werden die WTO-Bestimmungen praktisch weiterhin umgangen.

 

Bei einem Investment durch eine US-amerikanische Gesellschaft ist zu beachten, dass der ultimative Investor US-Amerikaner sein muss. Es ist also beispielsweise nicht ausreichend, eine US-amerikanische Tochtergesellschaft eines deutschen Konzerns einzusetzen. Die Behörden verlangen hier entsprechende Nachweise.

 

Weiterer Nachteil ist, dass lediglich thailändische und US-amerikanische Geschäftsführer allein zeichnungsberechtigt sein können. Geschäftsführer anderer Nationalität können zwar bestellt werden, diese können jedoch nicht alleine, sondern nur zusammen mit einem Thai oder einem US-amerikanischen Geschäftsführer zeichnen.

 

VI. Schlussbemerkung

 

Sowohl die Förderung durch das BOI als auch die Ansiedelung in einem Industrial Estate (ggf. auch beides) bietet eine gute Möglichkeit, ein Investment in Thailand ohne thailändische Beteiligung zu realisieren. Weitere Vorteile sind die sehr attraktiven Vergünstigungen wie Steuervorteile und gegebenenfalls die Möglichkeit, Land zu erwerben.

 

Zur Vorbereitung eines Investments sollten aber grundsätzlich alle rechtlichen Möglichkeiten zur Zulassung bzw. Förderung nach thailändischem Recht ausgeschöpft werden.

 

Die verschiedenen Formen der Wirtschaftsförderung schließen sich dabei gegenseitig nicht aus. Vielmehr ist es z.B. möglich, die Förderung durch das BOI zu erhalten und gleichzeitig die Vorteile eines Industrial Estate und/oder einer der anderen vorgenannten Strukturierungen zu nutzen.

 

Auf der folgenden Seite sehen Sie eine Übersicht über die verschiedenen Förderungsmöglichkeiten und Anreize.

 

[1] Industrial Estate Authority of Thailand.

 

 

 

Wir hoffen, dass wir Ihnen mit den vorliegenden Informationen behilflich sein konnten.
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