Newsletter Nr. 51 (DE)

Ausscheiden eines Direktors einer thailändischen Gesellschaft (65 Seiten)

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I. Einleitung

 

Gemäß Sec. 1144 des Civil and Commercial Code (CCC) werden die Geschäfte ei­ner thailändischen Unternehmung von einem oder mehreren Geschäftsführern (sog. „Board of Directors“) geführt. Dieses „Board“ ist gegen­über den Gesellschaftern als Vertreter des Unternehmens und gegenüber Dritten (z.B. gegenüber Vertragspartnern und Mitarbei­tern) als Handlungsorgan der Gesell­schaft verantwortlich. Ebenso wie im deut­schen Recht können Gläubiger nach Sec. 1096 CCC grundsätzlich nur auf das Gesellschaftsver­mögen als Haftungsmasse zugrei­fen. Allerdings kann die Haftung für Gesell­schaftsschulden durch das thailändische Gesellschaftsrecht auf die Direktoren ausgewei­tet werden. Als Haftungsschuldner kommen da­her sowohl das Board of Directors als auch der einzelne Direktor in Betracht. Der Direk­tor einer thailändischen Co. Ltd. hat folglich ein beson­deres Interesse daran, sich aus seiner Di­rektorenposition lösen zu können, um nicht von Dritten in die Haftung für Gesellschafts­schulden genommen zu werden.

 

Umgekehrt ist auch die Gesellschaft und mit ihr die Gesellschafter daran interessiert, sich im Problemfall schnell von einem Direktoren lö­sen zu können, da dieser ansonsten aufgrund sei­ner statusrechtlichen Position als Direktor selbst bei Beendigung seines arbeitsrechtlichen Anstellungsverhältnisses weiterhin die Möglich­keit hat, die Gesellschaft zu verpflich­ten.

 

II. Problematik der Auflösung von Direktorenverhältnissen

 

Zur Aufhebung der statusrechtlichen Posi­tion als Direktor ist eine Registrierung beim neuer Direktor als Ersatz ernannt wird, ist hierfür entweder die Vorlage eines Rücktrittsschreibens des ausscheidenden Direktor (sog. „Resignation Letter“) oder ein entsprechender Gesellschafterbeschluss vorzulegen.

 

Der Resignation Letter sollte die Erklärung des Direktors über die Beendigung seiner Funktion als Direktor für die Gesellschaft beinhalten. Dieser Resignation Let­ter ist vom Direktor selber zu unterschrei­ben. Die Unterschriften der zeichnungsbe­rechtigten Direktoren des „Board of Direc­tors“ für die Gesellschaft sind für die Wirk­samkeit der Kündigung der gesellschaftsrechtli­chen Stellung nicht erforder­lich, werden aus formalen Gründen aber dennoch geleistet.

 

Das Erfordernis einer Unterschrift des Direk­tors kann zu Problemen führen, wenn dieser die Unterschrift des Resignation Let­ters verweigert, um die Aufhebung seiner status­rechtlichen Position zu verhindern. In ei­nem solchen Fall ist die Gefahr des Miss­brauchs der Direktorenposition gegeben und es sollte ein entsprechender Gesellschafterbeschluss zur Abbestellung des Direktors angestrebt werden.

 

Wichtig herauszustellen ist, dass das Erforder­nis eines speziellen Resignation Let­ters zur Aufhebung der statusrechtlichen Posi­tion als Direktor auch dann besteht, wenn das arbeitsrechtliche Verhältnis zwi­schen dem Direktor und der Gesellschaft bereits durch eine Kündi­gung beendet worden ist. Denn ebenso wie im deutschen Gesellschaftsrecht besteht die gesellschaftsrechtliche Stellung als Direktor unabhängig von dem arbeitsrechtlichen An­stellungsverhältnis fort.

 

III. Registrierung im Handelsregister

 

Zwar ist die Beendigung des Direktorenver­hältnisses mit Unterzeichnung des Resigna­tion Letter wirksam und die Weiterleitung an das Ministry of Com­merce nur deklaratorisch.

 

Allerdings ist zu beachten, dass die Beendigung des Direktoren­verhältnisses Dritten gegenüber so­lange nicht geltend gemacht werden kann, wie eine Registrierung beim Ministry of Com­merce nicht erfolgt ist. D.h., dass ein Di­rektor, obwohl ein Resignation Letter be­reits wirksam unterzeichnet ist, weiterhin die Gesellschaft in ihrem Namen verpflichten kann, obwohl er im Innenverhältnis nicht mehr dazu berechtigt ist. Zwar hat die Gesell­schaft dann im Innenverhältnis Haf­tungsansprüche gegen diesen Direktor, kann sich aber von ihren Verpflichtungen im Au­ßenverhältnis nicht lösen.

 

So kann zum Beispiel ein bereits ausgeschiede­ner Direktor, der seinen Resigna­tion Letter unterschrieben hat, im Na­men der Gesellschaft ein Darlehn aufneh­men. Obwohl der Direktor in diesem Fall nicht mehr für die Gesellschaft hätte han­deln dürfen, kann der Darlehensgeber von der Gesell­schaft die Rückzahlung des Darlehns verlan­gen, wenn nicht die Beendigung des Direkto­renverhältnisses im Zeitpunkt der Auf­nahme des Darlehens bereits beim Mi­nistry of Commerce registriert war.

 

IV.  Verhinderung des Missbrauchs durch vorsorgliche Aufsetzung eines Resignation Letters

 

Um die oben beschriebene Missbrauchssitua­tion zu verhindern und sicher­zustellen, dass die Gesellschaft einem ih­rer Direktoren seine statusrechtliche Posi­tion jederzeit entziehen kann, ohne dass ein Gesellschafterbeschluss (für den bestimmte Fristen einzuhalten sind) nötig ist, ist es bei­den Seiten zu empfehlen, einen derartigen Resignation Letter bereits vorsorglich aufzuset­zen. Dabei wird ein Resignation Let­ter, ähnlich wie der im Anhang dargestellte, aufgesetzt und vom Direktor vorsorglich unterschrieben. Danach übergibt der Direk­tor den bereits unterschriebenen Resignation Letter, in dem lediglich das Beendigungsda­tum fehlt, an die Gesellschaft, so dass diese nunmehr die unterschriebene Kündigung des Direktoren sozusagen als „Blanko-Exemp­lar“ vorrätig hat. Im Falle der Notwen­digkeit der Auflösung des Direktoren­verhältnisses kann die Gesell­schaft auf diesen ihr bereits vorliegenden Re­signation Letter zugreifen, ohne von einer erneuten Unterschrift des Direktoren abhän­gig zu sein. Sie bedarf mithin nicht mehr der Mitwirkung des Direktors, um sich von ihm zu lösen.

 

V.  Zusammenfassung

 

Die Abfassung eines vorsorglichen Resigna­tion Letter zwischen der thailändischen Gesell­schaft (Co. Ltd.) und ihren Direkto­ren in der oben beschriebenen Form sollte bei jeder Berufung eines neuen Direktoren zum Pflichtprogramm gehören. Ebenso sollte bei der Gründung einer thailändischen Co. Ltd. und der gleichzeitigen Bestellung von Direkto­ren der Gesellschaft neben dem Ar­beitsvertrag und der Bestellungsvereinba­rung als Direktor zugleich ein Resignation Letter aufgesetzt und von der Gegenseite un­terschrieben ausgetauscht werden. Auf diese Weise können die oben beschriebenen Missbrauchssituationen vermieden werden.

 

Anhang: Beispiel eines Resignation Letters

 

 

 

 

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